Berücksichtigung von Unterhaltsforderungen im Insolvenzverfahren

Berücksichtigung von Unterhaltsforderungen im Insolvenzverfahren
15.08.2013262 Mal gelesen
Verstöße des Schuldners zur gesteigerten Begleichung der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Unterhaltsverpflichtungen stellen nach Ansicht des Amtsgerichts Göttingen keinen Versagungsgrund hinsichtlich der Restschuldbefreiung dar.

Über das Vermögen des Schuldners ist aufgrund Eigenantrages unter Bewilligung von Stundung am 22. Januar 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung am 6. Dezember 2004 aufgehoben worden. Am 15. Januar 2009 hat der Rechtspfleger Gläubiger zur Geltendmachung von Einwendungen gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung bis zum 15. Februar 2009 aufgefordert. Zwei minderjährige Kinder des Schuldners, deren festgestellte Forderung sich auf 782 € Kindesunterhalt beläuft, haben fristgemäß Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.

Der Schuldner erhält nach beigefügter Auskunft seines Arbeitsgebers von einem Bruttoverdienst von 420 € ein Betrag von 369,39 € ausgezahlt. Die Gläubiger meinen, der Schuldner habe keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt oder sich um eine solche nicht bemüht.

Der Treuhänder weist darauf hin, dass der neben der geringfügigen Beschäftigung selbständig als Unterhaltungsmusiker tätige Schuldner bei drei Unterhaltspflichten keine Beträge abführen müsse, da das Nettoeinkommen in seinem erlernten Beruf als Straßenbauer oder in dem zuletzt ausgeübten Beruf als Garten- und Landschaftsbauer sich im Bereich von 1.400 € netto bewege.

Das Amtsgericht bewilligte dem Schuldner Restschuldbefreiung.

Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung liegen nicht vor. Dem Schuldner ist daher Restschuldbefreiung zu bewilligen.

Geht ein selbstständig tätiger Schuldner zusätzlich einer abhängigen Beschäftigung nach, muss er die dem Treuhänder zufließenden Einkünfte um den Betrag aufstocken, als wenn er insgesamt abhängig beschäftigt wäre.

Der Schuldner ist bei drei Unterhaltspflichten bei einem Nettoeinkommen von 1.400 € unpfändbar. Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Sinne der Insolvenzordnung liege folglich nicht vor. Eine gesteigerte Unterhaltspflicht für die Insolvenzforderung auf den vor Eröffnung entstandenen Unterhalt besteht nicht.

Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO gelten nur für laufende Unterhaltszahlungen. Etwaige Verstöße des Schuldners zur gesteigerten Begleichung der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Unterhaltsverpflichtungen stellen keinen Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung dar.

Aus diesem Grunde könne offenbleiben, ob der Schuldner tatsächlich den laufenden Unterhalt abgeführt hat.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 29.09.2009; 74 IN 410/02)

 

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