Keine Restschuldbefreiungsversagung bei ungenauen Fragen in Kreditselbstauskunft

Keine Restschuldbefreiungsversagung bei ungenauen Fragen in Kreditselbstauskunft
13.08.2013223 Mal gelesen
Hat ein Schuldner ein abstraktes notarielles vollstreckbares Schuldanerkenntnis in Höhe von 35.000 DM mit einer monatlichen Tilgungsverpflichtung von 500 DM abgegeben, zahlt aber keinen Pfennig, und verneint er später in einer Selbstauskunft für eine Kreditgewährung die Frage, ob er Zinsen und

Tilgungen für bestehende Verpflichtungen zahle, ist dies nach Ansicht des Amtsgerichts München keine Obliegenheitsverletzung im Sinne der Insolvenzordnung, die eine Restschuldbefreiung rechtfertigen könnte.

Am 21. Februar 2000 unterschrieb der Schuldner ein notarielles vollstreckbares Schuldanerkenntnis zu Gunsten einer Gläubigerin in Höhe von 35.000 DM. Zugleich verpflichtete er sich zu einer Ratenzahlung in Höhe von 500 DM pro Monat. Er trat seine pfändbaren Gehaltsansprüche ab. Der Schuldner zahlte nie. Nachdem der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, leitete die Gläubigerin erstmals im November 2008 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Gehalt des Schuldners ein.

Am 21. August 2008 vereinbarte unser Schuldner mit einer Bank einen Kreditvertrag in Höhe von 18.241,01 EUR. Der Schuldner füllte in diesem Zusammenhang eine von der Bank verwendete Selbstauskunft aus.

Unter "verfügbares Einkommen" gab der ledige nicht unterhaltspflichtige Schuldner 1.731 EUR an. In den vorgegebenen Spalten "Zinsen und Tilgung für bestehende Verpflichtungen"; "Name und Anschrift des Gläubigers"; "Ursprungsbetrag" und "Restschuldbetrag" , trug der Schuldner nichts ein.

Am 30. April 2010 stellte der Schuldner Verbraucherinsolvenzantrag.

Die Bank stellte Restschuldbefreiungs-Versagungsantrag. Sie ist der Auffassung, dass der Schuldner eine Obliegenheitspflichtverletzung begangen habe. Er habe schuldhaft unvollständige Angaben gemacht, um einen Kredit zu erhalten. Er hätte das Schuldanerkenntnis, die Ratenzahlungsverpflichtung und die Lohnabtretung angeben müssen. So sei die Gläubigerin getäuscht worden, denn in Kenntnis der verschwiegenen Umstände hätte der Schuldner keinen Kredit erhalten.

Das Amtsgericht wies den Versagungsantrag als unbegründet zurück.

Der Schuldner habe keine Obliegenheit verletzt. Dazu hätte er in den letzten drei Jahren vor Insolvenzantragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse machen müssen, um einen Kredit zu erhalten.

Dies habe er jedoch nicht getan.

Der Schuldner hatte zunächst ein verfügbares Einkommen, wie von ihm angegeben. Die Abtretung ist hierfür unerheblich, da tatsächlich erst später versucht wurde, in den pfändbaren Anteil zu vollstrecken.

Der Schuldner gab wahrheitsgemäß an, tatsächlich keine Zinsen und Tilgungen für bestehende Verpflichtungen zu leisten.

Die Bank hat den Schuldner eben gerade nicht danach gefragt, ob er sich schuldrechtlich verpflichtet habe, einen bestehenden Kredit zurückzuzahlen, sondern nur ob er Zahlungen leiste.

Nach dem Selbstauskunftsformular wollte die Bank nicht wissen, ob der Schuldner auf Verpflichtungen zahlen müsste.

Grundsätzlich gehen Ungenauigkeiten bei vorformulierten Fragen zu Lasten des Verwenders, mithin zu Lasten der kreditgebenden Gläubigerin. Von einem Kreditinstitut könne nämlich verlangt werden, Selbstauskünfte so präzise zu gestalten, dass alle relevanten Kriterien bzw. Auskünfte entsprechend exakt und für jedermann unzweifelhaft verständlich formuliert werden.

Wäre es der Gläubigerin darauf angekommen, vollumfänglich über die finanzielle Situation des Schuldners informiert zu sein, hätte sie die Fragen in der Selbstauskunft inhaltlich entsprechend präzisieren können und müssen.

Das habe sie nicht getan.

Aus diesen Gründen hat das Gericht den Antrag der Bank auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen.

(Quelle: Amtsgericht München, Beschluss vom 30.03.2012; 1500 IK 1547/10)

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