Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und erteilter Restschuldbefreiung darf Auskunftei Daten gespeichert lassen

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und erteilter Restschuldbefreiung darf Auskunftei Daten gespeichert lassen
08.08.2013782 Mal gelesen
Weder das Wohlverhalten eines Schuldners zwischen Ankündigung der Restschuldbefreiung und deren Gewährung, noch die Wahrung geordneter finanzieller Verhältnisse in der Zeit danach begründen Umstände, die die datenspeichernde Stelle zwingen, die über einen ehemaligen Schuldner gespeicherten Daten zu

löschen.

Über das Vermögen eines Schuldners wurde am 17. März 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht erteilte dem Schuldner am 17. März 2010 mit Ablauf der Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung.

Eine Kreditauskunftei speicherte über unseren Schuldner neben Name, Anschrift und Geburtsdatum die Angabe:

"Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom 5.10.2010" und "Restschuldbefreiung vom 5.10.2010".

Als unser Schuldner im Dezember 2011 bei einer Bank einen Kredit beantragte, erfragte diese bei der Kreditauskunftei über ihn Auskunft. Die Kreditauskunftei teilte der Bank die bei ihr gespeicherten Daten mit.

Unser Schuldner erfuhr auf diese Weise von der Speicherung seiner Daten und beschwerte sich beim Datenschutzbeauftragten.

Am 7. Dezember 2012 verfügte der Datenschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg gegenüber der Auskunftei die sofortige Löschung der Daten über unseren Schuldner. Diese klagt, weil sie meint, zur Löschung nicht verpflichtet zu sein.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab ihrer Klage statt.

Die streitgegenständliche Löschungsverfügung habe der Datenschutzbeauftragte auf eine Regelung im Bundesdatenschutzgesetz gestützt. Danach seien personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht erforderlich sei.

Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

Im vorliegenden Fall begann die Prüffrist, ausgehend von einer Speicherung der dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung 5.10.2010, für die regelmäßige Löschung nach dem Bundesdatenschutzgesetz am 1. Januar 2011 ("Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt") und wird, da es sich um einen erledigten Sachverhalt handelt, nach drei Jahren am 31.12.2013 enden ("Ende des dritten Kalenderjahrs").

Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird die Auskunftei also zu prüfen haben, ob eine länger währende Speicherung noch zulässig ist oder ob die zum Schuldner gespeicherten Daten zu löschen seien.

Soweit der Landesbeauftragte für den Datenschutz anführt, der Schuldner habe während der Wohlverhaltensperiode doch gezeigt, dass er gewillt sei, seine Verpflichtungen als Schuldner zu erfüllen, weshalb insoweit nicht der Schluss gezogen werden könne, dass er künftig zahlungsunwillig sei, und dass es nicht Aufgabe einer Auskunftei sei, Dritte darüber zu informieren, ob ein Betroffener in der Vergangenheit einer finanziellen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sondern vielmehr zurückliegende Vorkommnisse eine Negativprognose zulassen müssten, die für Warnungen vor Geschäften mit dem Betroffenen Veranlassung geben würden, führe dies ebenso wenig zur Rechtmäßigkeit seiner Löschungsverfügung wie der Vortrag, der Schuldner sei nunmehr zahlungsfähig, weil er wegen seiner Insolvenz keine Forderungen mehr begleichen müsse.

Auch im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Schuldners bestehe kein atypischer Fall, der der Auskunftei hätte Anlass geben müssen, die Daten früher zu löschen. Das Wohlverhalten des Schuldners sei kein atypischer Umstand, der hier eine vorzeitige Löschung seiner Daten erforderlich mache. Der Schuldner hebt sich durch sein geordnetes Zahlungsverhalten von der Masse anderer Verbraucherinsolvenzschuldner nicht ab.

Allenfalls in außergewöhnlichen Fällen, wie zum Beispiel, der vormalige Insolvenzschuldner gewinnt im Lotto oder er wird Erbe eines nachweisbaren großen Firmenvermögens, könnte die Auskunftei zur vorzeitigen Löschung verpflichtet sein.

Die Löschungsverfügung war somit aufzuheben.

(Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 26.10.2012; 6 K 1837/12)

  

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