Restschuldbefreiung kann es auch für Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung geben

Restschuldbefreiung kann es auch für Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung geben
07.08.20131751 Mal gelesen
Von der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nur dann ausgenommen, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrundes zur Tabelle spätestens zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist.

Eine Krankenkasse meldete in dem am 1. Oktober 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Einzelkaufmanns im Dezember 2002 offene Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge an, die in Höhe von 55.314,52 € festgestellt wurden.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 meldete sie hiervon nachträglich 13.737,21 € Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an, weil der Einzelkaufmann diese Anteile in den Monaten April bis Juni 2002 nicht abgeführt habe, obwohl er im gleichen Zeitraum habe andere Forderungen bezahlen können.

Der Insolvenzverwalter teilte dem Insolvenzgericht diese nachträgliche Anmeldung mit und beantragte einen besonderen Termin zu ihrer Prüfung. Mit Beschluss vom 3. September 2010 wurde der Prüfungstermin auf den 25. Oktober 2010 bestimmt, der Einzelkaufmann aber nicht über sein Widerspruchsrecht belehrt.

Gleichzeitig, also am 3. September 2010, gewährte das Insolvenzgericht dem Einzelkaufmann die Restschuldbefreiung. Danach wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Der Rechtspfleger teilte der Krankenkasse mit, über die Restschuldbefreiung habe schon vor ihrer Nachtragsanmeldung entschieden werden können. Die Nachtragsanmeldung könne daher nicht mehr geprüft und berücksichtigt werden.

Die Krankenkasse verfolgt ihre Nachtragsanmeldung im Wege der Feststellungsklage weiter. Der Einzelkaufmann beruft sich demgegenüber auf die gewährte Restschuldbefreiung.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage der Krankenkasse ab. Auch vor dem Bundesgerichtshof war ihr kein Erfolg beschieden.

Die Krankenkasse habe es versäumt, ihre Forderung so rechtzeitig unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden, dass eine Prüfung während des eröffneten Insolvenzverfahrens noch erfolgen konnte. Mithin sei für eine insolvenzrechtliche Feststellungsklage kein Raum.

Zulässig wäre indes noch eine allgemeine Feststellungklage. Ein Interesse für die Klage auf Feststellung eines Anspruchs aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung liege hier vor, weil damit geklärt werden kann, ob der Krankenkasse die der Klage zugrunde liegende Forderung ungeachtet der ursprünglich fehlenden Anmeldung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegenüber dem Einzelkaufmann verfolgen könne.

Der Feststellungsanspruch der Krankenkasse sei indes nicht begründet.

Infolge der erst nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgten Nachmeldung des Rechtsgrundes der vorsätzlich unerlaubten Handlung ist das Begehren auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung und damit der Durchsetzbarkeit der Forderung nicht begründet. Die gegen den Einzelkaufmann verbliebenen Forderungen sind nach Gewährung der Restschuldbefreiung insgesamt zu "unvollkommenen Verbindlichkeiten" geworden, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind.

Dies gelte mangels einer rechtzeitigen Anmeldung unter Angabe des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung auch für die Forderung der Krankenkasse, die sie in Höhe von 13.737,21 € nachträglich mit Schreiben vom 19. Januar 2010 mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet hat.

Mit Ablauf des 1. Oktober 2008 ist jedenfalls der letzte Zeitpunkt verstrichen, zu dem die Krankenkasse das von ihr geltend gemachte Privileg hätte nachmelden können.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2013; IX ZR 151/12

Vorinstanz: Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 31.05.2012; 1 U 861/11

Landgericht Koblenz, Urteil vom 09.06.2011; 3 O 512/10 )

 

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