Unterhaltsansprüche können Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sein

Unterhaltsansprüche können Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sein
05.08.2013364 Mal gelesen
Unterhaltsforderungen können nach Ansicht des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen auf einer unerlaubten Handlung im Sinne der Insolvenzordnung beruhen, wenn und soweit sie unter Verstoß gegen die Norm der Verletzung der Unterhaltspflicht im Strafgesetzbuch aufgelaufen sind. Dies ist dann der Fall,

wenn der Lebensbedarf eines gesetzlich zum Unterhalt Berechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre.

Mit Beschluss vom 30. April 2009 wurde gegen den Schuldner das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen eröffnet. Am 11. September 1998 wurde die Ehe des Schuldners geschieden, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, die bei der Kindesmutter leben.

Die Ehefrau und die Kinder haben mit Schreiben vom 8. Juni 2009 Unterhaltsforderungen beim Treuhänder angemeldet, im Prüfungstermin vom 2. Juli 2009 hat der Schuldner den Forderungen widersprochen, soweit der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen geltend gemacht wurde.

Die Unterhaltsgläubiger haben zum 30.April 2009 Unterhaltsrückstände in Höhe von insgesamt 21.200 € angemeldet; diese Rückstände beruhen allesamt auf entsprechende Unterhaltstiteln.

Von April 1997 bis Herbst 1998 verdiente der Schuldner in Furtwangen 3.600,00 DM netto monatlich; geschuldet waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 820,00 DM Kindes- und Ehegattenunterhalt. Später gab er die Arbeit auf, um sich selbstständig zu machen. Danach arbeitete er in der Schweiz als Gipser.

Die geschiedene Ehefrau und die Kinder vertreten die Rechtsansicht, der Schuldner habe sich seinen Unterhaltspflichten vorsätzlich entzogen. Die geschiedene Ehefrau und die Kinder hätten über kein, jedenfalls aber nur ein bescheidenes Einkommen verfügt,

Sie beantragten bei Gericht, ihre Unterhaltsforderungen als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zur Insolvenztabelle festzustellen.

Das Amtsgericht gab den Anträgen statt.

Unterhaltsforderungen, auch Rückstände hierauf, können auf einer unerlaubten Handlung beruhen, wenn und soweit sie unter Verstoß gegen § 170 StGB aufgelaufen seien. Dieses Schutzgesetz sei verletzt, wenn der Lebensbedarf eines gesetzlich zum Unterhalt Berechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre; dies sei vorliegend durchgängig der Fall.

Der Schuldner habe sich seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten entzogen, da er trotz durchgängig vorhandener unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeit den Unterhalt nicht vollständig gewährte. Dass für die Zeit von November 1998 bis März 2003 eine fiktive Zurechnung von Einkommen in der zuvor und auch danach bezogenen Höhe an Gehaltszahlungen erfolgt, ist insoweit irrelevant. Auch ein fiktiv zugerechnetes Einkommen ist ein gesetzlich geschuldeter Unterhalt, der in objektiver Hinsicht nicht gewährt wurde.

Der objektive Tatbestand von § 170 StGB sei selbst in den Zeiten verletzt, in denen der Schuldner möglicherweise kein ausreichendes Einkommen erzielte, dieses jedoch unterhaltsrechtlich fiktiv zugerechnet wird.

Hinsichtlich der objektiv erforderlichen Gefährdung sei es nicht erforderlich, dass auch eine tatsächliche Beeinträchtigung eingetreten ist. Was die geschiedene Ehefrau angeht, sei die erforderliche konkrete Gefährdung schon dann verwirklicht, wenn und soweit sie selbst den Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit bestreitet, die ihr nur durch unzumutbare Anstrengungen möglich war.

Die unstreitigen Einkommensverhältnisse des Schuldner zwischen Oktober 1997 und März 2009, die abgesehen von November 1998 bis März 2003 ausreichend zur Erfüllung aller Unterhaltsverpflichtungen waren, zeigen, dass der Schuldner trotz der Möglichkeit nicht gewillt war, den titulierten Unterhalt für die Unterhaltsgläubiger zu entrichten. Dies lasse in Ermangelung erheblichen Vortrags nur den Schluss zu, dass dies vorsätzlich und damit schuldhaft war. Pfändungen anderer Gläubiger habe der Schuldner zwar behauptet, jedoch nicht substantiiert dargelegt oder gar Beweis angetreten.

Die Forderungen stammen daher allesamt aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und können mit diesem zur Insolvenztabelle festgestellt werden, um insoweit eine Restschuldbefreiung zu verhindern.

(Quelle: Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Urteil vom 24.06.2011; 2 F 328/09)

 

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