Eine Zahlung ist nicht deshalb inkongruent, weil sie nicht zur völligen Befriedigung geführt hat

Eine Zahlung ist nicht deshalb inkongruent, weil sie nicht zur völligen Befriedigung geführt hat
02.08.2013229 Mal gelesen
Die Befriedigung von Altforderungen binnen dreier Monate vor Insolvenzantragstellung unterliegt nach Ansicht des Landgerichts Bonn nicht der Insolvenzanfechtung wenn die Forderungen fällig und nicht befristet waren.

Auf Verlangen eines Rechtsanwalts stellte eine für einen Abbruch- und Containerdienst tätige Mitarbeiterin einen Orderscheck über 10.000,00 DM aus, der dem Konto des Rechtsanwalts am 30. Mai 2001 zeitnah gutgeschrieben und dem Konto des Abbruch- und Containerdienstes am 1. Juni 2001 belastet wurde. Ebenso verhielt es sich mit einer Scheckzahlung über denselben Betrag mit Gutschrift auf dem Konto des Rechtsanwalts am 25. Juli 2001. Der Rechtsanwalt verrechnete die Zahlungseingänge auf rückständige Honorarforderungen.

Der Abbruch- und Containerdienst gehörte einem am 8. April 2001 verstorbenen Unternehmer.

Auf den Antrag der Erbengemeinschaft vom 3. August 2001 eröffnete das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren über den Nachlass mit Beschluss vom 1. Oktober 2001. Bereits zum Zeitpunkt der ersten Scheckhingabe wenige Tage vor dem 30. Mai 2001 war der Abbruch und Containerdienst zahlungsunfähig und der Nachlass damit überschuldet.

Der Insolvenzverwalter meint aus diesem Grunde einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 20.000 DM gegen den Rechtsanwalt zu haben.

Da dieser dies nicht nachvollziehen konnte oder wollte, erhob unser Insolvenzverwalter vor dem Landgericht Klage auf Zahlung von 20.000 DM an die Masse.

Das Landgericht wies seine Klage ab.

Dem Insolvenzverwalter stehe gegenüber dem Rechtsanwalt ein Anspruch auf Rückgewähr der zwei Zahlbeträge von jeweils 10.000,00 DM zur Insolvenzmasse nicht zu. Die in den teilweisen Befriedigungen von Altschulden bestehenden Rechtshandlungen seien nicht unter dem Gesichtspunkt der inkongruenten Deckung anfechtbar.

Nach der Insolvenzordnung sei eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war.

Einer der im zweiten Relativsatz der vorgenannten Vorschrift beschriebenen Fälle der sogenannten inkongruenten Deckung liegt nicht vor.

Unstreitig standen dem Rechtsanwalt gegenüber der Erbengemeinschaft beanspruchbare Forderungen wegen Honorarrückständen in der Höhe von weit mehr als 240.000,00 DM zum Zeitpunkt der Zahlungen zu. Die Teilbefriedigung des Rechtsanwalts erfolgte zunächst in zeitlicher Hinsicht kongruent.

Eine Deckung ist nicht zu der Zeit zu beanspruchen, wenn der Gläubiger sie früher erhält als geschuldet, wenn also der Anspruch darauf im Zeitpunkt der Erfüllung entweder noch nicht fällig oder befristet war.

Die Zahlungen sind vom Rechtsanwalt aufgrund entsprechender Vereinbarung auf erledigte und abgerechnete Angelegenheiten verrechnet worden. Die Altforderungen der Beklagten waren fällig. Für eine Befristung oder Stundung hat der Insolvenzverwalter nichts vorgetragen.

Die Zahlungen seien unter dem zuletzt behandelten Aspekt auch nicht deswegen inkongruent, weil sie nicht zur vollständigen Befriedigung der Altforderungen, auf die sie verrechnet worden sind, geführt haben. Insoweit handelt es sich um Teilleistungen, die als minus zur Gesamtschuld und nicht als aliud zu behandeln sind.

Aus diesen Gründen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

(Quelle: Landgericht Bonn, Urteil vom 26.02.2004; 18 O 464/03)

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