Keine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen ohne Versagungsantrag

Keine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen ohne Versagungsantrag
31.07.2013210 Mal gelesen
Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung von Amts wegen nur versagen, wenn der Schuldner im Versagungsverfahren gegen Verfahrensobliegenheiten verstoßen hat; nach Ansicht des Amtsgerichts Köln ist eine Versagung aus diesen Gründen ohne Anhörung des Schuldners

nicht zulässig.

Am 15. Januar 2009 wurde auf Antrag des Schuldners vom 25. November 2008, dem ein Antrag auf Restschuldbefreiung beigefügt war, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

In seinem Schlussbericht vom 24. Januar 2011 regte der Treuhänder wegen Abtauchens  des Schuldners eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen an.

Zur Begründung verwies er darauf, dass der Schuldner trotz entsprechender Aufforderungen seine Einkünfte nicht offen gelegt, auf Schreiben des Treuhänders und Rückrufbitten nicht reagiert habe und daher seit Anfang 2010 nicht mehr zu erreichen gewesen sei.

Das Amtsgericht kam der Anregung des Treuhänders nicht nach, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versagung der Rechtschuldbefreiung nicht vorlägen. Die Vorschriften, die dem Insolvenzschuldner Obliegenheiten auferlegen, fänden erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens Anwendung; eine solche sei jedoch im vorliegenden Verfahren noch nicht erfolgt.

Selbst nach Erlass eines entsprechenden Beschlusses wäre für eine Versagung von Amts wegen in dem hier zu entscheidenden Fall kein Raum, da der Schuldner keine ihm auferlegten Verfahrensobliegenheiten verletzt habe.

Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung ist ein Verstoß des Schuldners gegen die Verfahrensobliegenheiten der Insolvenzordnung, also keine Auskunftserteilung oder Abgabe der von einem Gläubiger beantragten eidesstattlichen Versicherung innerhalb der seitens des Gerichts gesetzten Frist oder unentschuldigtes Fernbleiben bei einem anberaumten Gerichtstermin. Hier sei eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gerichts zur Auskunftserteilung über die Erfüllung seiner Obliegenheiten  samt angemessener Fristsetzung und ausdrücklicher Belehrung darüber, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen müsse, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt bislang nicht ergangen.

Einer solchen Aufforderung zur Auskunftserteilung bedurfte es zum jetzigen Verfahrensstand auch nicht. Denn es fehlt an einem für die Einleitung des Anhörungsverfahrens nach der Insolvenzordnung erforderlichen Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Obliegenheiten.

Zwar treffe es zu, dass für eine Versagung der Restschuldbefreiung, die sich auf den Versagungsgrund der Missachtung einer Verfahrensobliegenheit stützt,  weder ein Gläubigerantrag noch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich sei; jedoch müsse das gerichtliche Auskunftsverfahren, wonach der Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag zu hören ist und über die Erfüllung seiner Obliegenheiten innerhalb der ihm gesetzten Frist Auskunft zu erteilen hat, überhaupt erst durch einen Gläubigerantrag in Gang gesetzt worden sein.

Eine Aufforderung des Schuldners zur Erteilung von Auskünften über die Erfüllung der Obliegenheiten  allein auf der Grundlage des einen hinreichenden Verdacht begründenden Berichts des Treuhänders scheidet aus.

Denn ob das Auskunftsverfahren nach der Insolvenzordnung durchgeführt werde, liege nicht im Ermessen des Insolvenzgerichts; vielmehr sei dieses Verfahren ausschließlich auf einen Antrag eines Insolvenzgläubigers hin zwingend einzuleiten.

Nach alledem konnte das Gericht der Anregung des Treuhänders nicht nachkommen.

(Quelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 02.03.2011; 74 IK 07/09)

 

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