Der Insolvenzverwalter hat von den Insolvenzgläubigern einen Prozesskostenvorschuss einzutreiben, bevor er um Prozesskostenhilfe nachsucht

Der Insolvenzverwalter hat von den Insolvenzgläubigern einen Prozesskostenvorschuss einzutreiben, bevor er um Prozesskostenhilfe nachsucht
28.06.2013521 Mal gelesen
Einen festen Maßstab, wonach eine bestimmte Quotenverbesserung erforderlich ist, damit einem Insolvenzgläubiger eine Vorschussleistung zuzumuten ist, gibt es nicht. Vielmehr ist, so das OLG München, auf das Verhältnis zwischen aufzubringenden Kosten und möglichem Prozessergebnis abzustellen.

Ein Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft hat drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die reinen Massekosten sind durch die noch vorhandene Masse gedeckt. In der ersten Instanz hat der Insolvenzverwalter einen Prozess für die Masse vor dem Landgericht verloren, der im Falle des Erfolges der Masse um die 600.000 € gebracht hätte. Zur Tabelle sind 29 verschiedene Forderungen angemeldet, im Gesamtumfang von 2.901.867,23 Euro. Davon sind 209.492,69 Euro anerkannt, 2.556.491,28 Euro für den Ausfall anerkannt und der verbleibende Rest von 115.447,22 Euro bestritten.

Der Insolvenzverwalter beantragt Prozesskostenhilfe für die Berufung. Die Gläubiger müssten sonst an Rechtsanwalts und Gerichtsgebühren 23.000 € aufbringen. Dies sei ihnen beim besten Willen nicht zuzumuten. Ihm als Insolvenzverwalter sei im Übrigen auch nicht zuzumuten, den Prozesskostenvorschuss bei den Insolvenzgläubigern einzutreiben.

Das Oberlandesgericht verweigert dem Insolvenzverwalter die begehrte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens. Der Prozess werde letztendlich im Interesse der Gläubiger geführt, diese hätten die Kosten vorzuschießen und es sei seine Aufgabe als Insolvenzverwalter, den Prozesskostenvorschuss von den Gläubigern zu beschaffen.

Bereits im Ansatz unzutreffend sei die Annahme des Insolvenzverwalters, dass Gläubigern mit einem Anteil von weniger als 5% der angemeldeten oder anerkannten Forderungen die Teilnahme an einer Prozessfinanzierung nicht zugemutet werden könne. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei ein solcher Rechtssatz nirgendwo zu finden. Lediglich einige Oberlandesgerichte hätten diese Frage mal erörtert. Der Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung mal bestimmt, dass dem Insolvenzverwalter die Koordination von 26 Gläubigern zur gemeinschaftlichen Aufbringung des Prozesskostenvorschusses zugemutet werden könne.

Auch für die zu erwartende Verbesserung der Quote gebe es keine feste Vorgabe, es komme also nicht darauf an, ob sich  die Quote verdoppelt und es gibt auch keine Mindestquote, um die sich das Ergebnis erhöhen müsse. Solche Festlegungen könne es auch nicht geben, da die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzverfahren zu unterschiedlich seien.

Anders als der Insolvenzverwalter meint, seien bei der Frage der Prüfung der Prozesskostenvorschusspflicht auch Gläubiger heranzuziehen, deren Beteiligung nur für den Ausfall festgestellt wird, zumindest solange zu erwarten sei, dass sie trotz der abgesonderten Befriedigung aus Sicherungsgut nicht unwesentlich an einer Verteilung teilnehmen werden.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe seien im vorliegenden Insolvenzverfahren auf jeden Fall Gläubiger, deren Koordination dem Insolvenzverwalter  zuzumuten ist, vorschusspflichtig. Schon rein von den Zahlenwerten her müsste die Struktur der Insolvenzgläubiger völlig außergewöhnlich sein, wenn bei 29 angemeldeten Forderungen, einem möglichen Ertrag von rund 600.000,- Euro nach Abzug der Massekosten und einen Prozesskostenvorschuss von knapp 23.000,- Euro keine Vorschusspflicht entstehen würde. Tatsächlich seien folgende Gläubiger zu berücksichtigen:

(Das Gericht geht sodann auf die einzelnen Gläubiger ein)

Dem Insolvenzverwalter war wegen der Prozesskostenvorschusspflicht der Insolvenzgläubiger somit die Prozesskostenhilfe zu versagen.

(Quelle: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 05.04.2013; 5 U 1051/13)

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