Flexstrom AG insolvent: Rechte der Arbeitnehmer, (leitenden) Angestellten und Führungskräfte

Flexstrom AG insolvent: Rechte der Arbeitnehmer, (leitenden) Angestellten und Führungskräfte
14.04.20131187 Mal gelesen
Die Flexstrom AG hat Insolvenz beantragt, auch die Tochtergesellschaften OptimalGrün und Löwenzahn Energie sind zahlungsunfähig. Nun fragen sich Arbeitnehmer, (leitende) Angestellte und Führungskräfte der Unternehmen, was auf sie zukommt und wie sie sich juristisch verteidigen sollen.

Die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch die Flexstrom AG bedeutet zunächst, dass ein sog. vorläufiges Insolvenzeröffnungsverfahren beginnt. Dessen Ziel ist v. a. festzustellen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann/muss. Ein solches Verfahren dauert regelmäßig bis zu drei Monaten. Während dessen gelten für Arbeitnehmer, Angestellte und Führungskräfte der Flexstrom und ihrer beiden Töchter keine von den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts wesentlich abweichende Sonderregeln. Insbesondere bedeutet die Antragsstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht, dass das Unternehmen (als Arbeitgeber) oder die Arbeitnehmer/Angestellten/Führungskräfte ein Sonderkündigungsrecht haben. Die besondere insolvenzrechtliche, verkürzte Sonderkündigungsfrist für Dienst- und Anstellungsverhältnisse (§ 113 InsO) gilt auch nicht für den starken vorläufigen Insolvenzverwalter. Vielmehr laufen Anstellungs- und Arbeitsverhältnisse der Flexstrom AG weitgehend unverändert weiter. Etwas anderes gilt nur, wenn eine der Vertragsparteien ihren wesentlichen Pflichten nicht nachkommt, also insbesondere, wenn die Flexstrom oder eine Tochter ihre Lohn- oder Gehaltszahlungen nicht vollständig oder rechtzeitig erbringt. Dann sollte der betroffene Arbeitnehmer/Angestellte/Führungskraft sich unbedingt rechtlich wehren. Fürchten Geschäftsleiter aufgrund ihrer Organstellung und der Unternehmenskrise ein Haftungsrisiko oder einen Rufschaden, haben sie oftmals den Wunsch, ihr Amt niederzulegen. Dies ist zwar grundsätzlich mit Wirksamkeit möglich, sollte aber nicht unüberlegt erfolgen.

Klar ist aber: Die Insolvenz der Flexstrom AG hat keinen Einfluss auf die Fortgeltung des allgemeinen Arbeitsrechts, - ein besonderes Arbeitsrecht in der Insolvenz gibt es nicht, nur insolvenzspezifische Ausnahmebestimmungen mit dem Ziel, eine Unternehmenssanierung zu erleichtern. Erfolgt im Eröffnungsverfahren ein Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB, gehen die Anstellungsverhältnisse der (leitenden) Angestellten, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehen, auf den Erwerber über (ausgenommen hiervon sind die Dienstverhältnisse der Geschäftsleiter). Der Anspruch auf Zeugniserteilung besteht ungeachtet der Insolvenz.

Im Unterschied zum Dienstverhältnis sind die Auswirkungen der Insolvenzantragstellung auf die organschaftlichen Kompetenzen eines Geschäftsleiters erheblich. Deren Inhalt und Umfang hängen in der Insolvenz ab von der Rechtsstellung des jeweiligen Insolvenzverwalters und von der jeweiligen Verfahrensart.

Wird später sodann das Insolvenzverfahren der Flexstrom AG als sog. Regelverfahren eröffnet, so entsteht die Möglichkeit, die Verträge von Arbeitnehmern/Angestellten/Führungskräften mit einem sog. Sonderkündigungsrecht vorzeitig zu beenden.

Dieses Sonderkündigungsrecht hat eine Frist von 3 Monaten zum Monatsende (falls keine kürzere Frist maßgeblich ist). Diese Frist verdrängt alle tarif- oder individualvertraglich vereinbarten längeren Fristen oder eine festgelegte Unkündbarkeit. Die Kündigungsfristen berechnen sich ab dem wirksamen Zugang der Kündigung.

Macht die Flexstrom (bzw. der Insolvenzverwalter) von diesem Recht Gebrauch, gibt es trotzdem mehrere Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. An eine derartige Kündigung durch den Insolvenzverwalter werden z. B. bestimmte Formerfordernisse gestellt, die dieser oft nicht richtig erfüllt. So waren bspw. sehr viele der durch den Schlecker-Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigungen der Schlecker-MitarbeiterInnen unwirksam, sodass sich diese erfolgreich dagegen wehren konnten. Auch für Führungskräfte gibt es bestimmte Verhaltensmaßnahmen, die eine Chance auf Weiterbeschäftigung oder Weiterbezahlung zumindest für gewisse Zeit erhöhen. Ein Insolvenzverwalter ist nämlich auf ein funktionierendes Team angewiesen und fürchtet "Abgänge" zur Unzeit. Hier ergibt sich aussichtsreiches Verhandlungspotential.

Ein besonderes Problem ist die Frage, wie Urlaubs-, Elterngelds- oder Abfindungsansprüche in der Insolvenz durchgesetzt werden können. Hier kommt es ganz wesentlich darauf an, wann diese Ansprüche erworben worden sind: Vor oder nach Stellung des Antrags auf Insolvenzverfahrenseröffnung?

Der Geschäftsleiter hat nach Verfahrenseröffnung faktisch keine wesentlichen Zuständigkeiten i. d. R. mehr inne und wird vom Insolvenzverwalter nicht mehr benötigt, obwohl sein Dienstvertrag weiter wirksam ist. Hierüber sollte der Geschäftsleiter sich im Klaren sein und seine Leistungen dem Insolvenzverwalter anbieten, um diesen in Annahmeverzug zu setzen und hierdurch seine Vergütungsansprüche zu erhalten. Dadurch entstehen für den Verwalter ungewollte Kosten (also Masseverbindlichkeiten). Dies kann der Geschäftsleiter zur Durchsetzung eigener Interessen bei der Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag nutzen.

Betroffene Arbeitnehmer, (leitende) Angestellte, Mitarbeiter und Führungskräfte der Flexstrom AG, der OptimalGrün und der Löwenzahn Energie können sich gerne an Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher bei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte in Berlin wenden. Rechtsanwalt Dr. Liebscher hat langjährige Beratungs- und Prozesserfahrung für Betroffene von Unternehmensinsolvenzen. Er ist zudem Autor einer Vielzahl insolvenzrechtlicher Fach-Veröffentlichungen, u.a. des insolvenzrechtlichen Teils in einem der führenden arbeitsrechtlichen Fachhandbücher für Angestellte und Führungskräfte. Er beantwortet ihre Fragen mit seinem Team sehr gerne.

Kontakt:

Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher

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