Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund Auskunftsverweigerung

Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund Auskunftsverweigerung
27.02.2013322 Mal gelesen
Verweigert der Insolvenzschuldner trotz Aufforderung die Auskunft über seine Einkommensverhältnisse, so läuft er Gefahr nicht in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen.

Restschuldbefreiung als Chance für den Schuldner

Mit der Restschuldbefreiung bietet das Insolvenzrecht dem Schuldner die Chance finanziell noch einmal neu zu beginnen. Wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gewährt, so erlässt das Insolvenzgericht dem Schuldner nach einer Wohlverhaltensperiode die restlichen Schulden. Doch gibt es auch Umstände, unter denen die Restschuldbefreiung versagt wird.

Hat der Schuldner die Chance vertan?

Das Landgericht Oldenburg hatte in folgendem Fall zu entscheiden, ob ein Schuldner seine Chance auf Restschuldbefreiung vertan hatte.

Das Insolvenzgericht eröffnete 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dem Schuldner wurde mit gerichtlichem Beschluss angekündigt, die Restschuldbefreiung zu erlangen, sofern er die Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode erfüllt.

Während der Wohlverhaltensphase reagierte der Schuldner jedoch nicht auf Anfragen des Insolvenzverwalters. Auch auf eine gerichtliche Aufforderung, Auskunft zu den vom Schuldner ausgeübten Tätigkeiten zu geben, reagierte der Schuldner nicht. Das Gericht setzte eine Frist und wies den Schuldner darauf hin, dass die Restschuldbefreiung möglicherweise versagt werde, wenn er die Auskunft verweigere. Auch die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners gab trotz Aufforderung keine Auskunft über die ausgeübten Tätigkeiten des Schuldners.

Das Insolvenzgericht versagte dem Schuldner daraufhin die Restschuldbefreiung. Er habe die Obliegenheit Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit und seinen Einkommensverhältnissen zu machen nicht erfüllt. Eine Restschuldbefreiung käme aus diesem Grund nicht in Betracht.

Auskunftsverweigerung führt zur Versagung der Restschuldbefreiung

Dies wollte der Schuldner nicht akzeptieren und legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein. Zuvor machte er die geforderten Angaben zu seiner Einkommenssituation. Er gab an, es sei aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund der Witterung nicht möglich gewesen, die notwendigen Unterlagen früher zu beschaffen.

Das Landgericht Oldenburg entsprach der Argumentation und dem Begehren des Schuldners nicht. Die Restschuldbefreiung konnte versagt werden. Der Schuldner sei seiner Obliegenheit, fristgemäß Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu geben, nicht nach gekommen. Dies sei auch nicht hinreichend entschuldigt worden. Eine Schlechterstellung der Gläubiger müsse nicht zwingend vorliegen. Allein der Umstand, dass der Schuldner seine Lohnabrechnung nicht vorgelegt habe, lasse die Vermutung zu, dass er den Gläubigern pfändbare Einkünfte vorenthalte. Die Versagung könne von Amts wegen erfolgen und setze keinen Antrag eines Gläubigers voraus. Der Schuldner sei über die Gefahr einer Restschuldbefreiung aufgeklärt worden. Dass der Schuldner dem Gericht nachträglich Auskunft gegeben habe, spiele keine Rolle. Andernfalls würden die insolvenzrechtliche Bestimmung ausgehöhlt werden. Der unredliche Schuldner könne gefahrlos Obliegenheiten nicht beachten.

(Quelle: Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 02.02.2011, 6 T 42/11)

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