Restschuldbefreiung bei deliktischen Forderungen

Restschuldbefreiung bei deliktischen Forderungen
12.02.2013372 Mal gelesen
Das Restschuldbefreiungsverfahren ermöglicht dem Insolvenzschuldner unter gewissen strengen Voraussetzungen einen „fresh-start“, einen Neubeginn ohne Schuldenlast. Dies betrifft jedoch nicht Forderungen, die aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Insolvenzschuldners stammen.

Ein durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Insolvenzschuldners Geschädigter hat trotz Restschuldbefreiung weiterhin einen Anspruch gegen den Insolvenzschuldner. Dazu muss er die Forderung zur Tabelle anmelden. Bestreitet der Insolvenzschuldner im Prüfungstermin, dass die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert, so muss dies in einem Zivilverfahren geklärt werden.

Welche Anforderungen an die gerichtliche Klärung dieser Frage zu stellen sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Fall entschieden. Ein GmbH-Geschäftsführer wurde rechtskräftig auf Schadenersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt. Trotzdem kommt nach der Entscheidung des BGH eine Restschuldbefreiung in der Insolvenz des Geschäftsführers in Betracht.

Ob der Anspruch des Gläubigers tatsächlich aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt, muss durch ein Feststellungsurteil geklärt werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass weder ein Vollstreckungsbescheid genügt, noch ein Versäumnisurteil, obwohl hier eine Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht durchgeführt wird. Solange diese richterliche Feststellung der unerlaubten Handlung aussteht, genügt es für die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner im Prüfungstermin bestreitet, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.01.2009, IX ZR 239/07)

Das Urteil des BGH hat für Schuldner wie auch für Gläubiger besondere Bedeutung.

Gläubiger sollten gleichzeitig mit einer Zahlungsklage auch einen Antrag auf Feststellung, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, stellen. Nur dies garantiert, dass die Forderung nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst wird.

Schuldner sollten im Prüfungstermin Widerspruch gegen die Einordnung der Forderung als deliktische Forderung erheben. So kann eine weitere eigenständige Prüfung erreicht werden.

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