Medico 29: Erfolg gegen Bonnfinanz! Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreiten beim LG Gera Schadensersatz für Anleger!

Medico 29: Erfolg gegen  Bonnfinanz! Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreiten beim LG Gera Schadensersatz für Anleger!
04.12.2012493 Mal gelesen
04.12.2012: In dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 27.11.2012 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Gera die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an den Medi

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung an  Medico Fonds Nr. 29 empfohlen.

 

Das Landgericht Gera bejaht selbstverständlich das Vorliegen eines Beratungsvertrages. Als Zeugen wurde die Ehefrau des Klägers sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts dem Kl. die Geldanlage nahe gebracht, obwohl er mehrfach danach gefragt hatte, ob es keine Risiken gäbe.

 

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

 

Der Berater hätte, so das Landgericht Gera, darauf hinweisen müssen, daß es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die mit einem Verlustrisiko einhergeht.

 

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Gera als erwiesen an, daß dem Kl. nicht gesagt worden war, daß er erhaltene Ausschüttungen evtl. würde zurückbezahlen müssen.

 

Selbst wenn nur ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen wäre, was nach dem Landgericht Gera nicht der Fall war, hätte der Berater über die Risiken aufklären müssen.

 

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Coburg auch kausal für den Schaden. Der Kl. kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

 

Lt. dem Landgericht Gera hätte es der Beklagten oblegen, darzulegen, wann der Kläger Kenntnis davon hatte, daß er keine sichere Anlage gezeichnet hat. Dies konnte von der Beklagten nicht dargelegt werden.

 

Die Ansprüche des Kl. sah das Landgericht Coburg auch nicht als verjährt an.

 

Die erhaltenen Steuervorteile muß sich der Kl. nach Auffassung des Gerichts nicht anrechnen lassen.

 

Das Gericht hat allerdings die Klage hinsichtlich des entgangenen Gewinns abgewiesen. Insofern wird diese Frage die  2. Instanz klären müssen.

 

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Kl. aus der Fondsbeteiligung verurteilt.

   

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.