Welche Daten darf ein ausgeschiedener Handelsvertreter weiter verwenden? Oder: Wie beweist man ein gutes Gedächtnis?

Wirtschaft und Gewerbe
20.02.20071806 Mal gelesen


Wenn ein Vertriebsmitarbeiter, egal, ob angestellter Außendienstmitarbeiter (ADM genannt) oder selbstständiger Handels-, bzw. Versicherungsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches, das Unternehmen wechselt, lässt sich Ärger meist kaum vermeiden.


Falls der ehemalige Mitarbeiter nicht gerade die Branche wechselt, befindet er sich mit seinem neuen Vertragspartner/Arbeitgeber in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu seinem alten Unternehmen.


Eines der zentralen Streitpunkte ist dann die Frage, welche Unterlagen, bzw. in welchem Umfang Aufzeichnungen verwendet werden dürfen?


Nach der in verschiedenen Entscheidungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sieht die Welt auf den ersten Blick sehr einfach aus:


Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zunächst einmal alles verwerten, was ihm während seiner Tätigkeit bekannt wurde, soweit er keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt und die Kenntnisse in seinem Gedächtnis aufbewahrt.


Umgekehrt, darf er nichts verwerten, was sich aus schriftlichen Aufzeichnungen ergibt. Diese sind eindeutig "Geschäftsgeheimnisse".


Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zu Letzt: Urteil vom 27.04.2006; Aktenzeichen: - 1 ZR 126/03 -) dies auch für Unterlagen gilt, welche der Mitarbeiter selbst verfasste, also entweder zu Papier brachte oder auf seinem Notebook speicherte.



Entgegen weit verbreitetem Irrtum sind mithin nicht nur Unterlagen erfasst, die der Unternehmer seinem Mitarbeiter zur Verfügung stellte, sondern eben auch dessen eigene Aufzeichnungen.
Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 19.12.2002 (Aktenzeichen: - I ZR 119/00 - ) entschieden, dass auch eine unzulässige Verwertung vorliegt, wenn Kundenlisten in private Unterlagen des Handelsvertreters übertragen werden.


Der Bundesgerichtshof ist eindeutig der Auffassung, dass ein Rückgriff auf diese (privaten!) Aufzeichnungen ein Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse des früheren Vertragspartners ist und somit ein unbefugtes Beschaffen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).


Die denkbare Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes hilft meistens auch nicht wirklich weiter, da § 90 a Handelsgesetzbuch diesem enge Grenzen setzt.
Bereits nach dem Gesetzeswortlaut ist dafür nämlich eine schriftliche Vereinbarung in einer seitens des Unternehmers unterschriebenen Urkunde erforderlich. Weiterhin ist dies für maximal zwei Jahre zulässig und darf sich nur auf den Bezirk und/oder die konkreten Kunden beziehen.


Das Hauptproblem des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes liegt jedoch darin, dass dem Handelsvertreter grundsätzlich ein angemessener Entschädigungsanspruch zusteht und dieser bemisst sich nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit 1974 (Urteil vom 19.12.1974; Aktenzeichen: - VII ZR 2/74 - ) nach den zuvor gezahlten Bruttoprovisionen, wenn nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde!


Besondere Problem ergeben sich deshalb im Massengeschäft, also wenn ein einzelner Vertreter einige hundert oder gar tausend Kunden betreut, wie beispielsweise im Versicherungsvertrieb. Dann können nämlich bereits die Adressdaten der Kunden ein Geschäftsgeheimnis sein.


Die Bundesrichter sind diesbezüglich der etwas weltfremden Meinung, dass sich Normalbürger keine Adressen merken können. Manch engagierter Vertriebsmitarbeiter ist aber durchaus in der Lage, sich nicht nur Adressen, sondern auch weitere Einzelheiten wie Geburtsdaten, etc. zu merken, was für Menschen mit einem Zahlengedächtnis kein Zaubertrick ist.


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind aber genau diese Kundendaten bereits ein wichtiger Teil des unternehmerischen "good - will" und deshalb ein Geschäftsgeheimnis.


Soweit dann auch noch Daten enthalten sind, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B.: Telefonbuch) erhältlich sind, kann nach dem Bundesgerichtshof die Bewertung als Geschäftsgeheimnis durch den Handelsvertreter nicht in Zweifel gezogen werden.


Dies erscheint höchst fragwürdig, da natürlich jeder gute Vertriebsmitarbeiter in etwa weiß, wann mit einer erneuten Bestellung eines Kunden zu rechnen ist, bzw. er die Gepflogenheiten der von ihm betreuten Kunden kennt.


Hauptproblem der Rechtsprechung ist aber - wie oben aufgezeigt -, dass auch die privaten Aufzeichnungen ein Geschäftsgeheimnis sein können, somit im Ergebnis die Frage der Strafbarkeit über die Gedächtnisleistung des ehemaligen Mitarbeiters definiert wird.


In diesem Zusammenhang dürfte weiterhin auch kaum aufklärbar sein, wann konkret denn die Aufzeichnungen gefertigt wurden: noch während der Vertragsdauer oder erst danach?

Bei der üblichen Beendigung zum Monatsende bedeutet dies:

Am 31.: strafbar!

Am 01.: nicht strafbar!

Falls die Aufzeichnungen nach der Vertragsbeendigung gefertigt wurden, muss dann weiterhin geklärt werden, ob ausgeschlossen werden kann, dass die Fertigung ausschließlich aus der Erinnerung heraus erfolgte oder eben Unterlagen aus der Zeit zuvor verwendet wurden.
Der Vertreter muss also im Ergebnis sein gutes Gedächtnis beweisen, um den gegen ihn sprechenden Anschein zu widerlegen.


Die Beweisprobleme sind daher fast unüberwindbar und in der Praxis wird man nach anderen Lösungswegen suchen müssen.


Ulf Linder
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Pfeiffer Link & Partner
Notar Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
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