Spread Ladder Swaps (Zinsswap, Swap) – Achtung Verjährung! Anwälte informieren

Wirtschaft und Gewerbe
08.05.2011829 Mal gelesen
Anleger von Spread Ladder Swaps (Zinsswap, Swap) können die 3-Jahres-Frist umgehen. Anwälte setzen Ansprüche durch.

Das im März ergangene Urteil des BGH in Bezug auf Spread Ladder Swaps (Zinsswap, Swap) brachte endlich Klarheit und stellt deswegen eine überaus wichtige Entscheidung bezüglich der Bankenhaftung dar. Der BGH urteilte, dass die beklagte Bank eine Aufklärungspflichtverletzung begangen hat, als sie ihrem Kunden den Spread Ladder Swap (Zinsswap, Swap) verkauft hatte, da sie sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befand: Auf das unbegrenzte reale Verlustrisiko des Spread Ladder Swaps (Zinsswap, Swap) sei nicht genügend hingewiesen worden, der anfängliche negative Marktwert sei ebenfalls verschwiegen worden und die Risikostruktur des Spread Ladder Swap (Zinsswap, Swap) sei bewusst zum Nachteil des Kunden ausgestaltet worden. Diese Gründe sind einige, weswegen der BGH schließlich einen Schadensersatzanspruch des geschädigten Kunden des Spread Ladder Swap (Zinsswap, Swap) wegen Aufklärungspflichtverletzung gegenüber der Bank bejahte.

Diese Entscheidung führt nun wohl dazu, dass auch andere geschädigte Anleger solcher Spread Ladder Swaps (Zinsswap, Swap) den Schritt vor die Gerichte wagen werden - Erfolgsaussichten bestehen nach der Rechtsprechung des BGH. Allerdings sollten Anleger auch immer eine entsprechende Verjährung ihrer Ansprüche im Blick haben. Nach dem WpHG beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab dem Erwerb der Anteile des Spread Ladder Swaps (Zinsswap, Swap). Viele Ansprüche dürften deshalb bereits verjährt sein. Allerdings gilt ein anderes, wenn die Beraterbank die Aufklärungspflichtverletzung vorsätzlich begangen hat: in diesen Fällen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach dem BGB, die zwar ebenfalls 3 Jahre beträgt, aber nicht ab Erwerb der Anlage des Spread Ladder Swap(Zinsswap, Swap), sondern erst ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände - oder unabhängig von dieser Kenntnis zehn Jahre - zu laufen beginnt. Hiernach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger von der Falschberatung Kenntnis erlangt hat oder diese erlangen musste.

Dies wird bei den meisten Anleger wohl in diesem Jahr durch die Diskussion um das Urteil des BGH bezüglich der Spread Ladder Swap (Zinsswap, Swap) geschehen, so dass für diese Ansprüche eine Verjährung mit dem Ende des Jahres 2014 eintreten würde. Bisher haben der BGH und die Oberlandesgerichte zwar offen gelassen, ob Vorsatz der Banken vorlag, allerdings scheinen diese eine Tendenz hierzu durchblicken zu lassen, da der BGH betonte, dass die Bank die Risikostruktur des Spread Ladder Swap (Zinsswap, Swap) bewusst zu Lasten des Anlegers ausgestaltet hat.

Anlegern solcher Spread Ladder Swaps (Zinsswap, Swap) ist allerdings zu raten, sich von einem im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalt beraten zu lassen, da auch bezüglich der Verjährung der Ansprüche immer der Einzelfall untersucht werden muss und sich eine pauschalierte Betrachtung verbietet. Da eine Verjährung immer eintreten kann, sollten geschädigte Anleger von Spread Ladder Swaps (Zinsswap, Swap) nicht länger warten, sondern handeln - gerade jetzt erscheint eine Klage auf Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung durch das Urteil des BGH über Spread Ladder Swaps (Zinsswap, Swap) äußerst günstig.