BAG (Bankaktiengesellschaft) beantragt Mahnbescheide gegen säumige Kunden – Verbraucher sollten ihre etwaigen Abwehransprüche prüfen lassen!

Wirtschaft und Gewerbe
27.04.2011609 Mal gelesen
Derzeit sind einige Mahnbescheide der BAG, Bankaktiengesellschaft, im Umlauf, in denen Forderungen aus Darlehensverträgen mit einer Volks- oder Raiffeisenbank eG geltend gemacht werden. Der betroffene Verbraucher sollte unbedingt prüfen lassen, ob er sich gegen den Mahnbescheid zur Wehr setzen kann.

Die Bankaktiengesellschaft, kurz BAG, hat von verschiedenen Volks- und Raiffeisenbanken Forderungen aus Darlehensverträgen aufgekauft und wickelt diese ab. Derzeit sind einige Mahnbescheide gegen säumige Darlehensnehmer im Umlauf, die die BAG gegen die Verbraucher beantragt hat.

Betroffene Kreditnehmer sollten unbedingt handeln, wenn sie einen solchen Mahnbescheid erhalten haben. Eventuell bestehen gute Gründe, gegen den Mahnbescheid einen Widerspruch einzulegen, hierbei sind aber unbedingt die gesetzlichen Fristen zu beachten!

Der Mahnbescheid wird nach Prüfung des Gerichts erlassen und der Gegenseite, hier dem säumigen Kreditnehmer, zugestellt. Dieser hat zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheides Zeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erheben. Erhebt er keinen Widerspruch, so kann die BAG nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides bei Gericht einreichen. Es ergeht sodann ein Vollstreckungsbescheid (vollstreckbarer Titel). Der Verbraucher kann gegen diesen Vollstreckungsbescheid wiederum binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung Einspruch einlegen. Reagiert der Schuldner wiederum nicht und lässt die Frist verstreichen, hat die BAG einen rechtskräftigen Titel in der Hand, aus dem sie 30 Jahre lang vollstrecken kann.

Bevor ein Widerspruch eingelegt wird, sollte der Betroffene natürlich erst einmal prüfen, ob er sich erfolgreich zur Wehr setzen kann.

Bei den uns vorliegenden Mahnverfahren handelt es sich in der Mehrzahl um solche Kreditschulden, denen ein finanziertes Geschäft zugrunde gelegen hat, oft eine kreditfinanzierte Fondsbeteiligung.

Bei den meisten Mandanten war es so, dass sie in den 90-er Jahren einen Kreditvertrag mit einer Volks- oder Raiffeisenbank geschlossen haben und der Kredit der Finanzierung eines Fondsanteils, beispielsweise an einem Einkaufszentrum, gedient hat.

Sofern dies der Fall sein sollte, sollte der Betroffene unbedingt einen fachkundigen Anwalt aufsuchen und die Sache prüfen lassen. Sofern ein Haustürgeschäft vorliegt und der Fondsbeitritt und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen, kann es durchaus sein, dass der Verbraucher sehr gute Möglichkeiten hat, sich gegen die Forderung der BAG zu wehren.

 Aber wie gesagt, nach der Zustellung des Mahnbescheids sollte der Betroffene umgehend handeln, damit keine Fristen versäumt werden!