Limited (Ldt.) in der deutschen Rechtspraxis

Wirtschaft und Gewerbe
08.01.20072035 Mal gelesen
ein Kurzkommentar zu neuen Entwicklungen und bestehenden Gefahren

von Dr. Boris Jan Schiemzik
Partner der Rechtsanwaltskanzlei Rose & Partner, Hamburg
www.rosepartner.de

 

Die englische Limited (private company limited by shares) erfreut sich insbesondere bei den Klein- und mittelständischen Unternehmern in Deutschland einer zunehmenden Beliebtheit. Viele Rechtsberater verweisen auf die aktuelle Entwicklung anhand der abzulesen sei, dass die deutsche GmbH gegenüber ihrer englischen Konkurrenz zunehmend an Boden verliere. Auch die gesellschaftsrechtliche Mischform, die Limited & Co. KG, die als Alternative zur GmbH & Co. KG erwogen wird, wird in der deutschen Wirtschaftspraxis immer häufiger gefeiert.

Es stellt sich die Frage, ob eine Limited tatsächlich eine echte Alternative zur deutschen GmbH darstellt.


Vorteile bei der Gesellschaftsgründung

Hintergrund für die Wahl der Limited ist die kostengünstige und schnelle Gründung der Gesellschaft, für die kein Mindestkapital aufgebracht werden muss. Verglichen mit der deutschen GmbH lassen sich die Vorteile der Limited bei der Gründung und ihrer Kapitalverfassung nicht absprechen. Insbesondere erreicht man durch die Limited wie bei der deutschen GmbH eine Haftungsbeschränkung auf die übernommene Einlage. Durch die jüngste Reform des englischen Gesellschaftsrechts (sog. Companies Bill), wodurch der Companies Act von 1985 in wesentlichen Teilen ergänzt und durch den Companies Act 2006 ersetzt wird, wird das Rechtsstatut der Private Limited Company liberalisiert und der Wettstreit um die begehrteste Gesellschaftsform (race for laxity) weiter angeheizt. Es ist anzunehmen, dass durch die neue englische Reform die Limited auch in Deutschland weiter an Boden gewinnen wird. Daran wird wohl auch die in Deutschland ins Auge gefasste GmbH-Reform (Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, kurz MoMiG), die u.a. die Bürokratie bei der Gesellschaftsgründung abbauen und das Mindeststammkapital auf EUR 10.000,00 senken soll, wenig ändern.


Rechtsunsicherheit durch Anwendung englischen Gesellschaftsrechts

Bei der Wahl des rechtlichen Gewandes einer Gesellschaft ist jedoch große Sorgfalt angezeigt. Mit der Gesellschaft soll in aller Regel über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg gewirtschaftet werden. Dabei sind menschliche und rechtliche Konflikte auf vielen Stufen vorprogrammiert (Gesellschafter, Geschäftsführung, Arbeitnehmer, etc.).

Wenn sich ein Unternehmer in Deutschland zur Errichtung einer Limited entscheidet, sollte er berücksichtigen, dass auf die ihn betreffenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen englisches Gesellschaftsrecht Anwendung findet. Dabei stellt die Limited zunächst einmal einen Fremdkörper im deutschen Rechtssystem dar. Die Einbindung der Limited in die deutsche Rechtslandschaft verursacht nach wie vor in der deutschen Rechtsprechung und der Forschung viele Probleme. Die unzähligen offenen Rechtsfragen können im Einzelfall zu einer großen Rechtsunsicherheit führen. Etwaige Einsparungen bei der Gründung können schnell aufgezehrt werden. Durch zeitintensive Rechtsberatung von auf englisches Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwälten können erhebliche Rechtsberatungskosten entstehen.

Die Liste der ungeklärten Fragen betreffend eine in Deutschland aktive Limited ist sehr lang. Während sich in Deutschland die registerrechtlichen Anforderungen an eine Limited zunehmend herauskristallisieren, werden deutsche Anwälte und Gerichte ihre Schwierigkeiten bei gesellschaftsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten haben. Indessen wird jeder Geschäftsführer und Gesellschafter früher oder später auf gesellschaftsrechtliche Probleme stoßen (Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Ausschluss eines Gesellschafters, Abberufung eines Geschäftsführers, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, etc.). So muss zum Beispiel bei Haftungsprozessen von Gesellschaftern gegen ihre Geschäftsführer durch deutsche Gerichte das im englischen Recht differenziert entwickelte System von Haftungen und Verantwortlichkeiten angewandt werden. Dies dürfte die deutschen Rechtspflegeorgane nicht selten überfordern. Schließlich sind viele komplizierte insolvenzrechtliche Fragen der englischen Limited mit Sitz in Deutschland nach wie vor ungeklärt.


Sinnvolle Einsatzbereiche der Limited

Wenn man sich die entsprechenden Risiken bewusst macht und sie in die Geschäftsstrategie mit einbezieht, gibt es diverse sinnvolle Einsatzbereiche der Limited: Denkbar ist der Einsatz der Limited als Vehikel zur Auslagerung bestimmter Betriebsrisiken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Die Limited kann unterdessen auch zur Erprobung von neuen Produkten oder bestimmten Preisstrategien am Markt eingesetzt werden. Als sinnvoll erweist sich das Wirtschaften mittels einer Limited dann, wenn die Gesellschaft international tätig ist und ein großer Bezug zum anglo-amerikanischen Wirtschaftsraum besteht.

Immer häufiger wird die Limited als Komplementärin einer KG (Limited & Co. KG) empfohlen, wo ihr nur die Funktion einer Haftungsbegrenzung zukommt. Es bestehen jedoch hohe Risiken die in einem Verlust der Haftungsbeschränkung münden können, wenn die Limited als Komplementärin im Companies House (englisches Handelsregister), etwa wegen der nicht rechtzeitigen Veröffentlichung von Unternehmensunterlagen (Jahresabschlusses und annual return), gestrichen wird.

Bei der Frage der Rechtsformwahl (Limited oder GmbH) sollte sich der deutsche Unternehmer indessen in keinem Fall ausschließlich von bloßen Gründungskosten leiten lassen. Eine vorsichtige Abwägung aller Vor- und Nachteile der in Betracht gezogenen Gesellschaftsformen unter Berücksichtigung der konkreten unternehmerischen Pläne ist unerlässlich.


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