Investmentclubs
Was sind sie?
Investmentclubs, auch Anlegerclubs genannt, sind Vereinigungen von privaten Anlegern, mit dem Ziel der gemeinsamen Kapitalanlage. Das Kapital wird hierbei gebündelt und in eine bestimmte Geldanlage investiert. Der Grund solcher Investmentclubs besteht oft darin, dass durch ein solches Poolen der Gelder Risikostreuungen herbeigeführt und leichter Mindestanlagesummen erreicht werden können, wie sie bei Fonds die Regel sind. Auch kann ein solcher Investmentclub der Gebührenoptimierung dienen, da bei den meisten Banken die Gebührenberechnung degressiv verläuft. Letztlich bringt das gemeinsame Anlegen den Vorteil mit sich, dass es neben der Bündelung von Kapital auch zur Bündelung von Wissen kommt, was für das erfolgreiche "Mitmischen" an den Kapitalmärkten stets nützlich, gar notwendig ist.
Abzugrenzen ist der Investmentclub von dem sogenannten Sparclub, welcher seine Gelder nicht in Kapitalanlagen investiert, sondern diese allenfalls auf einem einfachen Sparkonto eingezahlt hat. Für gewöhnlich kommt es sodann am Ende eines Jahres zur Auszahlung der angelaufenen Zinsen.
Wo kommen sie her?
Die Geschichte der Investmentclubs hat ihre Anfänge in den USA. Bereits 1898 kam es zur ersten Gründung. Damals schon erkannte man, dass eine gemeinsame Veranlagung der Gelder von Vorteil ist. Dies insbesondere dann, wenn sich einzelne Anleger zu kapitalschwach fühlten. Die Idee der Investmentclubs hat Deutschland erst recht spät erreicht, nichts desto trotz stieß sie auf äußerst positive Resonanz. Die Zahl der Investmentclubs in Deutschland wird derzeit auf ca. 7.000 geschätzt, Tendenz steigend.
Was muss man beachten?
Ungeachtet der Vorteile, die ein solcher Investmentclub mit sich bringen kann, hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren diverse Regelwerke erlassen, welche auch für Investmentclubs relevant sein und bei Missachtung sogar zu Strafen für einzelne Personen führen können.
So hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beispielsweise nach dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz die Prospektpflicht für Investmentclubs konkretisiert.
Hiernach kann es unter anderem zu einer Prospektpflicht für Investmentclubs kommen, wenn der Club seine Anteile an einer Kapitalanlage öffentlich zum Kauf anbietet, er eine bestimmte Zahl von angebotenen Clubanteilen überschreitet oder auch der Verkaufspreis dieser Anteile innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Grenze passiert.
Eine solche Prospektpflicht kann sehr kostenintensiv werden und die Wirtschaftlichkeit eines Investmentclubs schnell in Frage stellen. Es bietet sich daher an, in einem Gesellschaftsvertrag Grenzen festzulegen, die eine solche Prospektpflicht umschiffen.
In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass das öffentliche Anbieten von Investmentclubanteilen die Frage der Gewerblichkeit und damit auch die Frage der Beaufsichtigung durch die BaFin eines solchen Clubs mit sich zieht.
Da Investmentclubs in aller Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) darstellen, ist es nicht unüblich, dass die Verwaltung dieser GbR und die Entscheidung, in welche Kapitalanlage investiert werden soll, einer bestimmten Person als Geschäftsführer übertragen wird. Oft wird dieser Geschäftsführer für seine Tätigkeiten auch vergütet.
Für Tätigkeiten, die aber entweder gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betrieben werden, sieht das Kreditwesengesetz eine Erlaubnispflicht durch die Bafin vor. Eine solche Erlaubnispflicht kann schnell mit nicht einfach zu nehmenden Hürden verbunden sein.
Bei Missachtung dieser Erlaubnispflicht, sieht das Gesetz auch bei fahrlässigem Handeln eine Geldstrafe, im Einzelfall sogar eine Freiheitsstrafe vor.
Allerdings gibt es von dieser Erlaubnispflichtigkeit auch Ausnahmen. So liegt ein gewerbsmäßiges Handeln des Geschäftsführers dann nicht vor, wenn er für die ihm durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer entstandenen Unkosten lediglich eine Aufwandsentschädigung annimmt. Auch soll das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs dann nicht vorliegen, wenn der Investmentclub eine gewisse Größe, entweder gemessen an der Mitgliederzahl oder des gesamten Einlagenvolumens, nicht übersteigt.
Allein schon aufgrund der Tatsache, dass das Handeln trotz Erlaubnispflicht unter Strafe gestellt ist, bietet es sich an, die Voraussetzung einer solchen Erlaubnispflichtigkeit genau überprüfen zu lassen. Um die Gefahr einer Bestrafung merklich zu entschärfen, könnten entsprechende Regelungen in einen Gesellschaftvertrag aufgenommen werden.
Auch ist die Tatsache nicht unbedeutend, dass die Mitglieder als Gesellschafter eines Investmentclubs in Form einer GbR nach außen hin voll mit ihrem Privatvermögen haften. Auch hier könnte man in einem Gesellschaftvertrag beispielsweise eine quotale, das heißt an der einzelnen Einlage gemessene, Haftungsbeschränkung vereinbaren. Diese kann dann insbesondere der Depotbank, sollte eine eingeschalten sein, entgegengehalten werden.
So attraktiv ein Investmentclub sein kann, so schnell besteht die Möglichkeit, dass ein solcher mit gesetzlichen Pflichten konfrontiert wird, die unangenehme Konsequenzen haben können. Wie so oft, ist letztlich aber alles eine Frage des Einzelfalls. Eine fachlich kompetente Beratung kann hier schnell die beste Anlage sein.
Wir beraten SIe gerne über eine Vertragsgestaltung, damit Ihr Club rechtlich abgesichert ist!