Gewerbemiete: Mieter muss über außergewöhnliches Warensortiment aufklären

Wirtschaft und Gewerbe
16.11.2010747 Mal gelesen
Vermieter können Mietverträge anfechten, wenn ein Schaden infolge solcher außergewöhnlicher Umstände droht, über die der Mieter vor Abschluss des Gewerberaummietvertrags hätte ausnahmsweise aufklären müssen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung des LG Magdeburg bestätigt, wonach der Vermieter sich vom bereits geschlossenen Gewerberaummietvertrag lossagen konnte, nachdem ihm bekannt geworden war, dass der Mieter nahezu ausschließlich Produkte einer umstrittenen und in rechtsradikalen Kreisen beliebten Marke anbot.

Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hatte der Mieter lediglich angegeben, Textilien und Sortimente aus dem Outdoorbereich anbieten zu wollen, ohne ausdrücklich auf die betreffende Marke hinzuweisen.

Darin sah der BGH eine Verletzung der Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen.  Zwar sei normalerweise jeder Vertragspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und müsse sich deshalb vor Vertragsabschluss die hierfür entscheidenden Informationen auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko selbst besorgen. Allerdings könne ein Vermieter unter Berücksichtigung  der Verkehrsanschauung nach Treu und Glauben redlicherweise erwarten,  dass ihm solche Tatsachen vom Mieter mitgeteilt werden, die für die Willensbildung - also die Entscheidung über den Vertragsabschluss - offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung seien. Dies könne insbesondere auch bei solchen Tatsachen der Fall sein, wenn hierdurch dem Vermieter ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen könne.

Nach Auffassung des BGH kann deshalb ein Mietvertrag angefochten werden,  wenn das Mietobjekt - insbesondere bei mehreren Gewerbeeinheiten - seine Attraktivität durch ein entsprechendes Warenangebot erheblich einbüßen kann oder gar droht, zum Ort gewaltsamer Auseinandersetzungen etwa infolge von Demonstrationen zu werden. Soweit hierdurch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden, z.B. durch Minderung oder Kündigung anderer Mieter drohe, müsse dies vom Vermieter nicht hingenommen werden. Gleiches gelte, wenn der Vermieter durch den Verkauf des umstrittenen Sortiments in der öffentlichen Wahrnehmung einer bestimmten radikalen Szene zugeordnet und hierdurch in die Nähe zu entsprechendem Gedankengut gestellt werde, so dass sich dies geschäftsschädigend auch auf ihn selbst auswirke.

(vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.08.2010 - Az. XII ZR 192/08)

Für gewerbliche Vermieter kann diese Entscheidung unter Umständen einen "Rettungsanker" darstellen, wenn sich der Mieter nachträglich als Anbieter außergewöhnlicher oder gar strafrechtlicher relevanter Warensortimente entpuppt.  Ob eine Anfechtung  des Gewerbemietvertrags allerdings möglich ist, wird neben dem Warensortiment vor allem davon abhängen, was die Vertragsparteien bei den Mietverhandlungen erklärt haben.

Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

 

RA Michael Kurtztisch

Fachanwalt für Bau-

und Architektenrecht

 

hünlein rechtsanwälte
Eschenheimer Anlage 1
60316 Frankfurt am Main
Tel: 069/4800789-0
Fax 069/4800789-50
rae@huenlein.de
www.huenlein.de