OLG Frankfurt: Pflicht zur Aufklärung bei Kunden wegen irreführender Werbung

Wettbewerbsrecht
31.08.2018192 Mal gelesen
Wenn man etwas Falsches erzählt hat, dann möchte man in so manchem Fall nicht mehr darüber reden. Anders in einem wettbewerbsrechtlichen Fall vor dem OLG Frankfurt. Ein Unternehmen musste seinen Kunden über eine falsche Werbeaussage im Nachhinein informieren.

Nicht nur schöne Erinnerungen leben geistig ewig fort

Ein Gewerbetreibender hatte sein Reinigungsprodukt mit einer markanten Werbeaussage im Internet angepriesen. Danach sei die Ware "mit Sicherheit kennzeichnungsfrei" nach der CLP-Verordnung und würde damit die erste Wahl bei der Sanitärreinigung darstellen, wenn es um die verbundenen Vorteile der Kennzeichnungsfreiheit für die Gesundheit geht. Dagegen ging ein Konkurrent vor und dem Unternehmen wurde gerichtlich verboten, weiterhin mit dieser Aussage zu werben.

Die Kunden des Unternehmers wurden über diese Untersagung allerdings nicht informiert und priesen die Ware weiterhin mit dem Werbespruch gegenüber dem Kunden an. Daher wurde gegen den Hersteller von dem Frankfurter Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Er habe mittelbar gegen das gerichtliche Verbot wegen irreführender Werbung verstoßen. Das Unternehmen hätte seine Vertriebspartner vom Werbeverbot informieren müssen.

Anhaftende Sachen und Sanitärreinigung passen doch ganz gut zusammen

Wenn die Rechtsverletzung dem Produkt in unmittelbarer Weise anhafte, dann - so das Gericht - bestünde nicht die Gefahr, dass die irreführende Werbeaussage im Geschäftsverkehr weiter fortwirke. Dies sei nur dann der Fall, wenn sich die Kunden noch an die Werbeaussage erinnern könnten. Inhalt der Unterlassungsverpflichtung durch das Gericht sei es jedoch nicht, dass der Unternehmer die Fortwirkung der Aussage bis in das kleinste Detail nachprüfen müsse.

Eine andere Rechtslage ergebe sich, wenn trotz Löschung der Werbeaussage auf der Internetseite, diese im Gedächtnis anderer geistig fortlebe. Es müsse zwar beachtet werden, dass viele Werbeaussagen kurzlebig sind und daher nicht bis auf Ewigkeiten im Gedächtnis verbleiben. In diesem Fall handele es sich bei der Werbeaussage allerdings um einen "unique selling point". Mit diesem Merkmal unterscheide sich das angepriesene Produkt im Wettbewerbsrecht von anderen. Damit hätte die Ware eine ganz besondere Wirkung auf den Kunden. Bei einem besonders guten Reinigungsmittel könnten diese daher an die Verbesserung der Gesundheit ihrer Mitarbeiter denken.

Die Folgenbeseitigung von irreführende Werbeaussagen kann selbst irre machen

Um solche nachhaltigen Problemfälle zu vermeiden, benötigen Unternehmen fundierte Kenntnisse des Wettbewerbsrechts. Gerade irreführende Werbung führt häufig zu kostspieligen Prozessen. Um das Leben der Konkurrenz nicht übermäßig zu erleichtern und fehlgeschlagene Werbemaßnahmen wieder einzukassieren, sollte daher bereits bei der Planung das Wettbewerbsrecht mit einbezogen werden.

Zum Wettbewerbsrecht und zur irreführenden Werbung finden Sie mehr unter https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html