Auch eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Influencer-Werbung erhalten? Ich berate Sie.

Rechtsanwalt Andreas Kempcke zu einer Abmahnung der Denim Deluxe GmbH
15.03.201851 Mal gelesen
Hier in der Kanzlei wurde eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Werbung bei Instagram zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

 

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Die hier vorliegende Abmahnung bezieht sich auf den Vorwurf, dass werbliche Beiträge bei Instagram nicht ausreichend als solche gekennzeichnet worden sind.

In dem Abmahnschreiben wird zunächst auf den Instagram-Account und konkrete Beiträge verwiesen. Bei den Beiträgen war es so, dass auf dem Bild wie auch innerhalb des Beitrages auf den Auftritt eines Unternehmens verlinkt worden ist. Gerügt wird insoweit, dass den Lesern vermeintlich persönlich und neutral positive Eigenschaften eines Produktes aufgezählt werden, bevor darauf hingewiesen wird, dass es sich um bezahlte Werbung handelt. Die Leser würden weder durch die Bilder, noch durch die Einleitungstexte erkennen können, dass der gesamte Beitrag dem Absatz von Produkten diene. Der kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlung werde nicht ausreichend kenntlich gemacht.

 

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Mit der Abmahnung wird zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreien beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro und eine Verpflichtung zum Ersatz von Kosten in Höhe von 250,00 Euro zzgl. 7 % MwSt., mithin 267,50 Euro vor.

 

Meine Einschätzung:

Werbliche Inhalte in den Auftritten von Influencern in den sozialen Netzwerken waren in der letzten Zeit mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Rechtsprechung hat insoweit in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass werbliche Inhalte deutlich als solche gekennzeichnet werden müssen. Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter:

https://www.internetrecht-rostock.de/schleichwerbung-in-sozialen-netzwerken-wettbewerbswidrig.htm

 

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.

  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.

  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

Oder Sie schicken mir eine E-Mail an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf Ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren über Abmahnfallen und berät Betroffene.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

Gerne können Sie sich im Übrigen über die sozialen Netzwerke mit mir vernetzen. Ich berichte fortlaufend über aktuelle Abmahnthemen und für Onlinehändler relevante Entwicklungen.

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