Höhle der Löwen: Wie ProtectPax Verbraucher in die Irre führte

Wettbewerbsrecht
26.02.2018193 Mal gelesen
ProtectPax erhielt noch in der Sendung "Höhle der Löwen" für seinen flüssigen Displayschutz ein Sponsoring. Das Landgericht Hagen verbot dem Unternehmen nun wesentliche Werbeaussagen. Die absoluten Werbeversprechen führen die Verbraucher in die Irre, so die Hagener Richter.

Zu gut, um wahr zu sein: Ein zu 100% kratz- und bruchsicherer Displayschutz, der zusätzlich bis zu zwölf Monate hält. Mit dieser Werbeaussage bewarb ProtectPax seinen flüssigen Displayschutz. Die Werbeaussage befand sich zum einen auf der Verpackung des Produkts und zum anderen auf der Webseite von ProtectPax.

Um der Werbeaussage visuell Nachdruck zu verleihen, bildete das Unternehmen neben der Aussage einen Hammer, der auf den Smartphonedisplay einschlägt, ab. Öffnete man allerdings die Verpackung des Displayschutzes, fand man einen Hinweis: Der flüssige Displayschutz gewährleistet keine absolute Bruchsicherheit. Darüber hinaus wurde man sogar explizit davor gewarnt, tatsächlich mit einem Hammer auf das Display einzuschlagen.

Irreführende Werbeaussagen

An diesem Gebaren von ProtectPax störte sich ein Verbraucherschutzverein, der wegen der Werbeaussagen eine einstweilige Verfügung vor dem LG Hagen gegen das Unternehmen erwirkte (LG Hagen, Urteil v. 26.10.2017, Az. 21 O 90/17). Das Gericht sprach dem Verbraucherschutzverein einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 UWG zu. Sollte ProtectPax dem gerichtlichen Verbot zuwider handeln, droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 ? oder gar Ordnungshaft.

Der Verbraucherschutzverein stützte seinen Unterlassungsanspruch auf das Vorliegen einer irreführenden geschäftlichen Handlung, die dazu geeignet ist, einen Verbraucher potentiell in seiner Kaufentscheidung zu beeinflussen. Eine solche Irreführung liegt nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG vor, wenn die Werbung Angaben enthält, die zur Täuschung über wesentliche Merkmale der Ware geeignet sind. Bei der Beurteilung, ob eine Irreführung vorliegt, muss eine Gesamtbetrachtung aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises vorgenommen werden. Liegt eine Abweichung zwischen den erweckten Erwartungen und den tatsächlichen Umständen vor, ist eine Irreführung zu bejahen, so der BGH (BGH, Urteil v. 5.2.2015, Az. I ZR 136/13).

Irreführung aus nicht nur einem, sondern aus zwei Gründen

Nach Auffassung der Richter führten die Werbeaussagen die Verbraucher nicht lediglich aus einem, sondern aus zwei Gründen in die Irre.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Displayschutz nicht zu 100% bruchsicher sei. Dies ergebe sich allein aus dem Warnhinweis, der dem Produkt beigelegt war. Der Warnhinweis machte den Käufer darauf aufmerksam, dass der Displayschutz nicht absolut bruchsicher ist. Von einem Hammerschlag wurde explizit abgeraten. Die visuelle Gestaltung der Verpackung in Verbindung mit der Werbeaussage sei allein aus diesem Grund irreführend.

Darüber hinaus sei die Aussage "Schutz für bis zu 12 Monate" irreführend, da sie für den Kunden ohne Bedeutung sei. Der Kunde könne nicht erkennen, inwieweit ProtectPax für Kratzer oder Abnutzungen an dem Displayschutz einstehen will. ProtectPax habe nicht deutlich gemacht, unter welchen Bedingungen das Produkt die angegebene Höchsthaltbarkeitsdauer erreichen kann. Dieser Aspekt sei bedeutsam, da es dem Verbraucher darauf ankomme, wann er sich auf den versprochenen Schutz verlassen kann und wann eben nicht.

Versprich nur, was du auch halten kannst

Die Moral der Geschichte: Verspreche nichts, was du nicht halten kannst! Insbesondere absolute Werbeversprechen bergen die Gefahr, dass rechtliche Konsequenzen eintreten, schließlich lassen sich diese leicht angreifen.

Durch die Werbeaussage in Kombination mit der visuellen Gestaltung der Verpackung und dem beiliegenden Warnhinweis, der der Werbung eindeutig widersprach, machte ProtectPax es dem Gericht äußerst leicht, eine Irreführung anzunehmen.

Bevor Sie also etwas versprechen, von dem Sie nicht sicher sind, dass Sie es auch einhalten können, sollten Sie sich lieber eine andere Werbestrategie ausdenken.

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