Ein Empfangsbote kann Mittäter eines Wettbewerbsverstoßes sein

Wettbewerbsrecht
23.02.2018 41 Mal gelesen
Das LG Leipzig stellte fest, dass jemand, der lediglich seinen Briefkasten einem anderen bereitstellt, als Mittäter eines Wettbewerbsverstoßes haftet. Um als Mittäter zu haften, müsse er nicht einmal an der Täuschung des Rechtsverkehrs mitgewirkt haben.

In dem vorliegenden Fall hatte die Beklagte einem Unternehmen ihr Postfach bereit gestellt. Die Schreiben des Unternehmens verstießen gegen das Wettbewerbsrecht, so die Leipziger Richter (LG Leipzig, Urteil v. 29.08.2017, Az. 01 HKO 75/117).

Die Schreiben des Unternehmens enthielten Werbung für einen kostenpflichtigen Registriereintrag. Allerdings gaben die Schreiben nicht zu erkennen, dass für die Registrierung ein Entgelt zu entrichten ist. Darüber hinaus wurde der falsche Eindruck vermittelt, dass die Schreiben von einer öffentlichen Stelle stammen.

Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte dem Unternehmen ihr Postfach zur Verfügung stellte, hafte sie neben dem Unternehmen aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes gem. § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3, 5 UWG auf Unterlassung.

Was ist ein Empfangsbote?

Salopp ausgedrückt: Ein Empfangsbote ist ein "menschlicher Briefkasten". Ein Empfangsbote nimmt eine Willenserklärung eines anderen entgegen und leitet sie lediglich an den Adressaten weiter.
Komme ein Vertrag über eine entgeltliche Datensammlung erst durch den Zugang bei dem Empfangsboten zustande, so hafte dieser gem. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB als Mittäter der Wettbewerbsverletzung. Der Mittäter müsse nicht einmal an der Täuschung des Rechtsverkehrs mitgewirkt haben, die reine Funktion als Empfangsbote würde der Annahme einer Mittäterschaft genügen, so die Leipziger Richter.

Birgt die Funktion als Empfangsbote immer rechtliche Konsequenzen?

Grundsätzlich sei gesagt, dass die Funktion als Empfangsbote zunächst keine negativen rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Jedoch sollte man darauf achten, für wen man als Empfangsbote handelt.

Spätestens wenn man eine Abmahnung erhält, ist Vorsicht geboten

In dem vorliegenden Fall hatte die Beklagte die erste Abmahnung schlicht ignoriert. Das LG Leipzig nahm allerdings spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten Abmahnung eine Erstbegehungsgefahr an.

Die Beklagte habe durch die begründete Abmahnung Kenntnis von den Umständen erlangt, die zu dem Wettbewerbsverstoß führten. Erhält man nun als Empfangsbote eine Abmahnung, sollte man seine Reaktionsmöglichkeiten überprüfen. Andernfalls kann man als Mittäter in Anspruch genommen werden.

Wir haben die 5 größten Fehler, die zugleich die 5 besten Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung darstellen können, für Sie zusammengefasst.