Auch eine Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten? Ich berate Sie.

18.01.2018 31 Mal gelesen
Hier in der Kanzlei wurde erneut eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zur Prüfung vorgelegt. Ich kenne den Verein aus vorangegangenen Abmahnverfahren und berate gern auch Sie.

 

Zum Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.:

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. geht auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 UWG, § 4 UKlaG gegen unzulässige geschäftliche sowie wettbewerbswidrige Handlungen vor. In seinen Abmahnschreiben weist der Verein in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist.

 

Zur Abmahntätigkeit des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.:

Der Verein ist bundesweit tätig und spricht immer wieder auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus. Hier in der Kanzlei wurden in der Vergangenheit wiederholt Abmahnungen des Vereins zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt. Die entsprechenden Abmahnschreiben bezogen sich auf verschiedene Wettbewerbsverstöße.

 

Zu der vorliegenden Abmahnung des Vereins:

Die hier vorliegende Abmahnung des Vereins bezieht sich auf ein Angebot über vorverpackte Lebensmittel in einem Online-Shop. Gerügt werden fehlerhafte Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher aufgrund der Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung und fehlende Pflichtangaben bei dem Angebot von vorverpackten Lebensmitteln.

 

Zu den Forderungen des Vereins:

Der Abgemahnte soll eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und Abmahnkosten in Höhe von 243,95 Euro zahlen.

 

Meine Einschätzung:

Eine Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.

 

Meine Empfehlungen:

  1. Geben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

 

Haben Sie auch eine Abmahnung des Vereins erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung des Vereins erhalten haben, stehe ich Ihnen für eine Beratung in der Angelegenheit gern zur Verfügung. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Rufen Sie mich einfach an unter 0381-260 567 30.

Oder schicken Sie mir eine Email an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf Ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung Ihrer Auftritte.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

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