Die Ausgestaltung eines Urheberrechtslizenzvertrages - eine schwierige Gradwanderung

14.09.20179 Mal gelesen

Wer sich als Verwerter (also Lizenznehmer) urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumen lässt, möchte natürlich sicher sein, dass er genau die Nutzungsrechte erhält, die er benötigt oder im Rahmen seiner geschäftlichen Entwicklung eventuell noch benötigen wird. Wenig hilfreich ist es, bezüglich der beabsichtigten Nutzungsrechtseinräumungen abstrakt zu formulieren, - also etwa "Der Urheber räumt zeitlich und räumlich unbeschränkt die umfassenden Nutzungsrechte an dem von ihm geschaffenen Werk ..... ein". Dies ergibt sich aus der in § 31 Abs. 5 UrhG festgeschriebenen sogenannten "Übertragungszwecktherorie". § 31 Abs. 5 S. 1 UrhG lautet wie folgt:

"Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechtes die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt."

Es kommt also auf den von beiden Vertragsparteien übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszweck an, den derjenige zu beweisen hat, der sich auf die Rechtseinräumung beruft, - also regelmäßig der Verwerter (= Lizenznehmer). Um insoweit Probleme zu vermeiden, finden sich in der Praxis in Urheberrechtsverträgen eine Vielzahl konkret bezeichneter einzelner Nutzungsrechte, die dem Verwerter eingeräumt werden sollen. Im Falle einer ausdrücklichen Bezeichnung der Rechtseinräumung kommt die aus der Sicht des Verwerters eher kritisch zu beurteilende Übertragungszwecktheorie nämlich nicht zur Anwendung.

Man sollte andererseits aber vorsichtig sein und genau überlegen, welche Nutzungsrechte man sich konkret einräumen lässt. Zu berücksichtigen ist nämlich folgendes: Gemäß § 32 Abs. 1 UrhG steht dem Urheber ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu. Ist eine vertraglich vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kann der Urheber eine Vertragsänderung dahingehend verlangen, dass ihm eine angemessene Vergütung gewährt wird. Dieser Anpassungsanspruch ist zwingendes Recht und kann folglich nicht ausgeschlossen werden. Wenn sich ein Verwerter nun eine Vielzahl von Nutzungsrechten einräumen lässt, ist die angemessene Vergütung natürlich höher, als wenn die Rechtseinräumung nur wenige Nutzungsrechte betrifft.

Dies bedeutet: Wer sich, um der Übertragungszwecktheorie entgegenzuwirken, eine sehr große Anzahl einzelner Nutzungsrechte einräumen lässt, läuft folglich Gefahr, dass gegen ihn Ansprüche aus § 32 Abs. 1 UrhG - also auf Erhöhung der Lizenzgebühren - geltend gemacht werden.

Daraus folgt: Wer einen Urheberrechtslizenzvertrag abschließt, sollte einerseits genau überlegen, welche Nutzungsrechte er benötigt und diese konkret bezeichnen. Anderer-seits sollte er solche Rechte nicht mit aufnehmen, die für ihn weniger interessant sind, um etwaigen Vertragsanpassungsansprüchen gem. § 32 Abs. 1 UrhG zu entgehen oder diese möglichst niedrig zu halten. Insoweit ist eine sehr sorgfältige Abwägung zu treffen, die im Einzelfall eine schwierige Gradwanderung darstellen kann.

Hierzu stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Dr. Hanns-Christian Heyn
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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