Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der VSM Deutschland GmbH

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der VSM Deutschland GmbH
10.08.2016136 Mal gelesen
Die VSM Deutschland GmbH mahnt einen Mitbewerber auf dem Marktplatz eBay wegen einer fehlerhaften Garantieerklärung ab. Worum geht es ? Was ist überhaupt eine Garantieerklärung ? Lesen Sie einfach weiter.

Die Rechtsanwälte v. Nieding Ehrlinger Marquardt sprechen im Namen der in Karlsruhe geschäftsansässsigen VSM Deutschland GmbH eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen einen Marktteilnehmer auf dem Marktplatz eBay aus. Dieser soll sich dort nach Ansicht der VSM Deutschland GmbH im Rahmen seiner Angebote wettbewerbswidrig verhalten haben, da u.a. mit einer Garantie geworben wird, ohne die erforderlichen wesentlichen Angaben zu machen, die zur Geltendmachung der Garantieerklärung erforderlich seien, insbesondere zum räumlichen Geltungsbereich sowie zu Namen und Anschrift des Garantiegebers. Ferner wird die fehlende Information gegenüber dem Verbraucher gerügt, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch dei Garantie nicht beeinträchtigt werden.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird ferner die Erstattung von der VSM Deutschland GmbH durch dei Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten gefordert.

Garantieerklärung - Was ist das überhaupt ?

Nach § 477 Abs. 1 BGB muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein.

Sie muss nach § 477 Abs. 1 BGB enthalten

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Insbesondere für eBay-Angebote mit "Sofort-kaufen" Option ist zwischenzeitlich geklärt, dass solche - falls darin mit einer Garantie geworben wird - eine solche Garantieerklärung darstellen und somit die erforderlichen Informationen bereits innerhalb des Angebotes enthalten sein müssen.

"(...) Der Darstellung der Kläger, mit der Erklärung "Garantie" werde keine Garantieerklärung abgegeben, ist nicht zu folgen. Die Auslegung der Formulierung "Garantie" unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts gemäß §§ 133, 157 BGB führt zum gegenteiligen Ergebnis. Denn wenn gerade in dem Informationskasten der mit einem klaren Bedeutungsgehalt versehene Begriff "Garantie" in einer Überschrift verwendet wird, dann versteht der Empfänger dieser Erklärung - hier der eBay-Käufer - den Begriff dahin, dass der Verkäufer dem Käufer gegenüber für das Bestehen bestimmter Eigenschaften einstehen will. Der Verbraucher versteht die Verwendung dieses Begriffes gerade nicht so, dass gar keine Garantie abgegeben werden soll. Vielmehr erwartet der Verbraucher - gegebenenfalls an anderer Stelle - die Mitteilung der Anwendungsfälle und Voraussetzungen der abgegebenen Garantie. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass dann, wenn die Kläger gar keine Garantie hätten geben wollen, dies auch so ("keine Garantie") in den Informationskasten hätten aufnehmen müssen. (...)"

OLG Hamm, Urteil v. 15.12.2011 - I-4 U 116/11

Abmahnung von der VSM Deutschland GmbH erhalten ?

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