Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der Beklagte war als Handelsvertreter in dem Finanzdienstleistungsunternehmen der Klägerin tätig. Per ordentlicher Kündigung von Seiten des Beklagten sollte das berufliche Verhältnis zwischen beiden Parteien zu einem festen Zeitpunkt beendet werden. Noch vor dem vereinbarten Beendigungstermin erfuhr das klägerische Unternehmen jedoch, dass der Beklagte in einem Xing-Profil eingetragen war und in diesem als freier Makler interessante und anspruchsvolle Kontakte suchte. Daraufhin nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Konkurrenztätigkeit in Anspruch, da bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung ein Konkurrenzverbot bestehe. Die Richter am LG Kassel gaben der Klage statt. Der Beklagte habe gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen. Der Eintrag auf dem Online-Portal Xing beweise, dass sich der Beklagte in den einschlägigen Kreisen bekannt mache und geschäftlich tätig werden wolle. Der Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, in dem bloßes Anlegen eines Profils bei dem Sozialnetzwerk Xing könne kein aktives Tätigwerden und damit auch kein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot gesehen werden. Dem folgten die Richter nicht. Wörtlich heißt es:
"Der Vortrag von Beklagtenseite, dass kaum jemand mit diesem Auftritt erreicht werde, ist sicher unzutreffend. Sinn des Auftritts ist eben, jedenfalls bei den einschlägigen Kreisen sich doch bekannt zu machen und geschäftlich tätig werden zu können. Dass dies hier unmöglich war, kann nicht ernsthaft vertreten werden. Hierin liegt dann auch eine Konkurrenztätigkeit, dazu zählt eben schon, wenn man versucht konkurrierend tätig zu sein."
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