LG Köln: Unzulässige Preisgegenüberstellung von Händler mit fiktiver UVP

Wettbewerbsrecht
11.03.2013522 Mal gelesen
Online-Händler sollten lieber nicht für ihre Produkte werben, in dem sie für Produkte im Rahmen einer Preisgegenüberstellung eine fiktive „unverbindliche Preisempfehlung“ angeben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Köln, das dies im konkreten Fall als wettbewerbswidrig angesehen hat.

Vorliegend bestand der Trick von einem Verkäufer darin, dass er bei seinen Artikeln nicht nur den von den Kunden zu entrichtenden Kaufpreis angab. Vielmehr gab er im Rahmen einer Gegenüberstellung auch eine "unverbindliche Preisempfehlung" des jeweiligen Herstellers an, obwohl es eine solche gar nicht gab. Diese "unverbindliche Preisempfehlung" setzte er absichtlich als hoch an. Um dem Ganzen noch Nachdruck zu verleihen, gab der Händler die Differenz zwischen dem Kaufpreis unter dieser fiktiv angesetzten UVP an. Diese wurde dabei als "Ersparnis" bezeichnet.

 

Das Landgericht Köln sah jedoch dieses Geschäftsmodell in der angesetzten mündlichen Verhandlung laut Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale als wettbewerbswidrig an. Die Richter begründeten das damit, dass durch die Verbraucher hierdurch gezielt in die Irre geführt werden sollen. Es werde bewusst vom Händler der Eindruck erweckt, dass der von ihm angesetzte Kaufpreis günstig sei. Hierin sei nämlich ein besonderen Preisvorteils im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S.1 i. V. m. S. 2 Nr. 2 UWG zu sehen.

 

Der verklagte Händler sah dies im Folgenden ein und es erging am 14.02.2013 ein Anerkenntnisurteil (Az. 31 O 474/12).

 

Betreiber von Onlineshops sollten hier lieber vorsichtig sein, auch wenn der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.12.2006 (Az. I ZR 271/03) die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) im Rahmen einer Preisgegenüberstellung nicht als wettbewerbswidrig angesehen hat. Denn in diesem Verfahren hatte der eBay-Verkäufer eine UVP angegeben, die es wirklich gab. Ihm wurde lediglich vom Kläger zum Vorwurf gemacht, dass er diese als empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers bezeichnet hatte, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dieser für den Händler unverbindlich ist. Dies ist jedoch - wie der BGH auch festgestellt hat- dem durchschnittlichen Verbrauch bekannt, so dass hier von einer Irreführung keine Rede sein kann.

 

Demgegenüber zeichnet sich jedoch der zugrundeliegende Sachverhalt dadurch aus, dass der Verkäufer bei seinen Produkten eine fiktiv angesetzte UVP angesetzt hat, die es in Wirklichkeit gar nicht existierte. Aus diesem Grunde ging das Landgericht Köln hier von einer Irreführung aus.