LG München: Unzulässige Werbung mit Rabatt-Aktion „10% auf alles!“

Wettbewerbsrecht
05.09.2012372 Mal gelesen
Wer als Händler mit einer Rabatt-Aktion Werbung macht, sollte nicht die Ausnahmen in einem Sternchenhinweis verstecken. Ansonsten handelt er unter Umständen wettbewerbswidrig und muss mit einer Abmahnung rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes München I.

Vorliegend hatte ein Gartencenter in einem Werbeprospekt großspurig eine Rabatt-Aktion angekündigt. Angeblich gebe es für die Kunden "10% auf alles!". Nach dem Inhalt von einem Sternchen-Hinweise waren davon allerdings "Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware" von diesem Rabatt ausgenommen.

 

Gegen diese Form von Werbung beantragte ein Verbraucherschutzverein den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

 

Das Landgericht München I gab diesem Antrag mit Urteil vom 28.08.2012 (Az. 33 O 13190/12) statt. Die Richter stellten klar, dass hierin in ihren Augen eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers liegt. Aufgrund des blickfangmäßig herausgestellten Inhaltes darf der Verbraucher davon ausgehen, dass er auf alle Produkte einen Rabatt erhält. In einem solchen Fall darf der Händler nicht einfach in einem Sternchenhinweis bestimmte Produkte von der Preisreduzierung ausnehmen- und auf diese Weise auf Kundenfang gehen.

 

Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

 

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