1. Dieser kurze Artikel soll sich mit der Frage beschäftigen, ob jede Zusendung einer unverlangten E-Mail gleichzeitig eine unzumutbare Belästigung darstellt. Wäre dies der Fall, so könnte damit der Tatbestand des § 7 UWG erfüllt sein.
2. Hierzu sollte man zunächst wissen, dass gemäß § 7 Abs. 1, 2 UWG grundsätzlich dann eine unzumutbare Belästigung vorliegt, wenn eine elektronische Post ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten an diesen versendet wird. Dabei kommt es im Gegensatz zu früher nicht mehr auf die Unterscheidung zwischen Verbraucher und Unternehmer als Adressaten an, da nach jetziger Rechtslage in jedem Fall eine ausdrückliche Erklärung vorliegen muss.
3. Zu diesem Grundsatz trifft § 7 Abs. 3 UWG eine eng begrenzte Ausnahme und zwar für den Fall, dass ein Unternehmer:
aa) im Zusammenhang mit einem Verkauf an die Postadresse gekommen ist,
bb) diese Adresse für Direktmarketing mit ähnlichen Waren genutzt wird,
cc) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
dd) dieser auf die Erhebung und bei jeder Verwendung auf Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde, wobei bei dem Widerspruch zur Verwendung keine anderen als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen dürfen.
Nur in diesem Fall ist das Zusenden von Werbung zur Verkaufsförderung zulässigerweise erlaubt. Sollte auch nur eine dieser Anforderungen nicht erfüllt sein, wird vom Versender der E-Mail gegen § 7 UWG verstoßen, sodass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Insbesondere wird dabei die sogenannte Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG überschritten.
4. Das Landgericht München hatte sich jetzt als Beschwerdeinstanz im Rahmen eines Verfügungsverfahrens damit auseinanderzusetzen, ob ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG auch dann besteht, wenn die an den E-Mail-Empfänger versendete E-Mail eine sog. reine Check-Mail darstellt. Im konkreten Fall wendete sich der Antragsteller gegen eine ihm zugesandte E-Mail, die im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens zugesandt wurde. Bei diesem Verfahren erhält Empfänger eine sogenannte Check-E-Mail. Um von dem Versender weitere E-Mails zu erhalten, ist es notwendig, dass der Empfänger die Check-E-Mail bestätigt. Diese Check-E-Mail ist sozusagen ein Vortasten des Versenders mit der Anfrage, ob die E-Mail einerseits tatsächlich vorhanden ist und anderseits, ob der Inhaber dieser Adresse mit dem Empfang weiterer E-Mails überhaupt einverstanden ist.
5. Das Landgericht München lehnte in seinem Beschluss vom 13.10.2009 mit dem Aktenzeichen 31 T 14369/09 den Anspruch auf Unterlassung ab. Dies wurde damit begründet, dass die Zusendung einer Check-E-Mail im Double-Opt-In-Verfahren keine unerlaubte E-Mail-Werbung sei. Dieses Verfahren stelle vielmehr einen Schutz vor weiteren unerwünschten E-Mails dar und somit eine Absicherung, dass die erste Aufforderung tatsächlich von dem Adressaten stamme und nicht auf einem missbräuchlichen Eintrag beruhe. Zudem stützte das Gericht seine Entscheidung entscheidend darauf, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 bereits schon entschieden hat, dass ein Verkäufer durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass keine unerwünschten E-Mails an Adressaten versendet werden. Hierzu sei auch das Double-Opt-In-Verfahren zu zählen.
6. Aus der oben stehenden Entscheidung ergibt sich, dass insbesondere nach der Novellierung des UWG im Jahre 2008 verstärktes Augenmerk auf die zulässige Werbung mit E-Mails gelegt werden muss. Zu empfehlen ist jedenfalls, dass stets vor Versendung der Werbe-E-Mail geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen des § 7 UWG vorliegen. Um der Gefahr vorzubeugen, dass unerwünschte E-Mails versendet werden, sollte daher das Double-Opt-In-Verfahren bevorzugt werden.
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