Werbung mit „regulären Ladenpreis“ ist wettbewerbswidrig

Wettbewerbs- und Markenrecht
12.12.2009599 Mal gelesen

Die Werbung im Internet ist das Aushängeschild des jeweiligen Unternehmens, mit der sich dieser nach außen hin präsentiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch und Verständnis versteht man unter einer Werbung eine Maßnahme des Unternehmens, um seine angebotenen Waren und Dienstleistungen zu bewerben, um damit nicht nur auf sich aufmerksam zu machen, sondern auch um seinen Absatz und damit Umsatz zu steigern. Klassische Werbung sind seit langem beispielsweise Zeitungsanzeigen, Werbeprospekte oder TV-Spots. Im Medium der Neuzeit, dem Internet, gibt es vielerlei und neue Arten der Werbung - angefangen von der von Suchmaschinen angebotenen Möglichkeit des Advertising bis hin zur Möglichkeit des Zukaufs von Werbebannern.

Die Werbung im Sinne des UWG ist jedoch noch viel weiter zu verstehen. Der Begriff "Werbung" ist dabei als jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern zu verstehen. Weiter ist dieser Begriff deshalb, weil jede Äußerung als solche schon als Werbung eingestuft werden kann und damit nicht auf bestimmte Formen beschränkt ist.

Um Ihnen vor Augen zu führen, wann eine Werbung auch vorliegt, sei im Nachfolgenden ein Beispiel genannt. Es geht um die Angabe eines Preises mit dem Zusatz "regulären Ladenpreis". Diese Angabe ist als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts einzustufen, wie die nachfolgende Entscheidung zeigt.

Das Oberlandesgericht Celle als Berufungsinstanz beschäftigte sich mit der Aussage eines eBay-Händlers, der in seinem dort veröffentlichten Angebot vergleichend einen Preis der Ware mit dem Hinweis angab, das dieser dem regulären Ladenverkaufspreis entspräche. Die Gegenüberstellung des derzeit aktuellen Preises im Onlineangebot und den als Ladenpreis bezeichneten Preis sollte meiner Ansicht nach dazu dienen, dem Interessenten die Günstigkeit des Angebots vor Augen zu führen. Die Aussage "regulärer Ladenpreis" wurde von einem Mitbewerber mit der Argumentation angegriffen, dass diese Angabe geeignet sei, den Verbraucher irrezuführen.

Hierzu hat das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 30.07.2009, Aktenzeichen 13 U 77/09 entschieden, dass ein eBay-Händler seine Waren nicht mit der Aussage "regulärer Ladenpreis" bewerben darf, da dann die Gefahr der Irreführung für den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG bestünde. Nach Ansicht der entscheidenden Richter sei die Äußerung "regulären Ladenpreis" inhaltlich in mehrfacher Hinsicht interpretierbar. Einerseits könne nämlich der Verbraucher darunter den empfohlenen Preis verstehen. Andererseits könne es sich aber auch um den Hinweis handeln, dass es sich um einen gebundenen Preis handelt oder gar um einen Preis, der dem zeitlich früheren Preis entspreche. Gerade diese unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten seien aber dazu geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Dabei bezog sich das Gericht auf eine aus dem Jahr 1970 stammende Entscheidung des BGH.

Die Entscheidung zeigt also, dass Werbung in vielerlei Formen und Arten vorkommen kann. Auch bei den Preisangaben ist deshalb darauf zu achten, dass die Angaben hierzu eindeutig sind. In jedem Fall sollten interpretationsfähige Zusatzangaben so weit wie möglich vermieden werden, um wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen schon von vornherein zu vermeiden.

Hinzuweisen ist dabei aber, dass nicht jede Gegenüberstellung von Preisen als unlauter im Sinne des UWG zu werten ist. Das Gegenüberstellen als solches ist zulässig. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG 2008 ist das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils aber dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der gegenübergestellte Preis entweder überhaupt nicht, nicht in letzter Zeit oder jedenfalls nicht ernsthaft gefordert wurde.

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© 12.12.2009

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Thomas R. M. Sachse
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