Abmahnung aus reinem Gewinnerzielungsinteresse ist wettbewerbswidrig

Wettbewerbs- und Markenrecht
08.07.2009823 Mal gelesen
Durch die Abmahnung haben Unternehmen die Möglichkeit, Wettbewerber, die sich rechtswidrig verhalten, zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen aufzurufen.
 
Doch auch für Abmahnungen gibt es wiederum Vorschriften, die es zu beachten gilt.
Sie dürfen nicht als einzigen oder aber als Hauptzweck der Gewinnerzielung dienen.
 
Dies stellten am 28.04.2009 auch die Richter am OLG Hamm (Az.: 4 U 216/08) fest.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen, das im Internet u.a. Spielwaren vertrieb, einen Mitbewerber abgemahnt, weil er sich wettbewerbswidrig verhalten hatte.
Mehrfach hat das Unternehmen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung konkurrierender Unternehmen beauftragt und einen pauschalen Schadensersatz gefordert, der in keinem Verhältnis zum tatsächlich entstandenen Schaden stand.
 
So konnten die Richter am OLG Hamm feststellen, dass die Abmahnungen systematisch genutzt wurden, um Schadensersatzansprüche und Rechtsanwaltskosten zu erzeugen, die das abmahnende Unternehmen von den abgemahnten Wettbewerbern verlangte.
 
Ein solches Verhalten ist nicht zulässig, da es Sinn der Abmahnung ist, Konkurrenten zu fairem Marktverhalten zu bewegen und nicht, Gewinne zu erzeugen.
 
 
Fazit:
Auch bei der Abmahnung ist Vorsicht geboten, um nicht den Anschein zu erwecken, diese ausschließlich oder hauptsächlich aus Gewinnerzielungsabsichten auszusprechen.
Um sicherzugehen, keinen Rechtsverstoß zu begehen, sollte zuvor ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2009 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com