Die Einfuhr von Fälschungen markengeschützter Produkte hat in den letzten Jahren starken Zuwachs erfahren. Die Verfolgung der Marken- und Produktpiraterie wird für die Markenhersteller und Zollbehörden immer schwieriger, da die Fälscher immer detaillgetreuere Plagiate in Umlauf bringen.
Markenpiraterie und Produktpiraterie
Markenpiraterie und Produktpiraterie sind voneinander zu unterscheiden.
Unter Markenpiraterie ist das illegale Verwenden von Zeichen, Namen, Logos (Marken) und geschäftlichen Bezeichnungen, die von den Markenherstellern zur Kennzeichnung ihrer Produkte im Handel eingesetzt werden zu verstehen.
Während die Produktpiraterie das verbotene Nachahmen und Vervielfältigen von Waren, Erfindungsrechten, Designrechten und Verfahrensrechten bezeichnet.
Der Fälscher verwendet die Bekanntheit einer Marke, die ein Markenhersteller aufgrund seiner Qualitätsprodukte erlangt hat, um den Verbraucher über die tatsächliche Herkunft der Ware und Qualität zu täuschen.
Statistik / Schaden
Ende der 1980er Jahre lag die Zahl der Zollbeschlagnahme in Deutschland bei etwa 1000 Aufgriffen im Jahr. Dies hat sich enorm gesteigert auf bis zu rund 25.000 Fälle im Jahr 2007.
Im Jahr 2006 lag der nachweisliche Schaden bei rund einer Milliarde Euro.
Gefahr
Der mit dem illegalen Handel einhergehende finanzielle Schaden für die Markenhersteller ist offensichtlich, jedoch nur eine negative Auswirkung der Markenpiraterie und Produktpiraterie.
Ebenso sollten die Gefahren berücksichtigt werden, die mit der verminderten Produktqualität von Fälschungen einhergehen. Dies betrifft Kinderspielzeug genauso wie Zubehörteile für Automobile oder Küchengeräte.
Schutz für Markenherstellerund deren Markanartikel
Die häufigste Verkehrsart, mittels derer die Plagiate in Umlauf gebracht werden ist der Postverkehr. Dies bietet für die Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit, die Zollbehörden um Mithilfe zur Bekämpfung der Markenpiraterie und Produktpiraterie zu bitten.
Rein praktisch erfolgt dies über das Grenzbeschlagnahmeverfahren beim Zoll.
Das Grenzbeschlagnahmeverfahren
Markenhersteller können die Grenzbeschlagnahme beim Zoll beantragen. Dies setzt voraus, dass Schutzrechtsinhaber den begründeten Verdacht haben müssen, dass Waren im- oder exportiert wurden, die Schutzrechte verletzen. Die Kontrollen der Zollbehörden umfassen dabei sowohl Einfuhr, die Ausfuhr als auch die Durchfuhr von Waren.
Sobald die Zollbehörden fündig werden erfolgt meist eine Mitteilung an die Vertreter der Markenrechtsinhaber, so dass einer zivilrechtlichen Verfolgung der Markenpiraterie und Produktpiraterie nichts mehr im Wege steht.
Datum: 10.03.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Markenrecht
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