Abmahnung durch den IDO Interessenverband wegen fehlendem Hinweis / Link auf die OS-Plattform

Abmahnung durch den IDO Interessenverband wegen fehlendem Hinweis / Link auf die OS-Plattform
16.02.2017133 Mal gelesen
Für einen meiner Mandanten bin ich derzeit wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch den IDO Interessenverband wegen des fehlenden Hinweises / Links auf die OS-Schlichtungsplattform tätig.

Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Ersatz der angefallenen Rechtsverfolgungskosten.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung stellt - allgemein formuliert - eine Möglichkeit dar, durch eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person diese zukünftig zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens anzuhalten. Eine solche Abmahnung zielt in erster Linie darauf ab, gerichtliche Verfahren zu vermeiden und damit nicht unnötig Zeit oder Geld zu investieren.

Welche Ansprüche werden mit einer Abmahnung verfolgt?

Erfahrungsgemäß werden mit einer Abmahnung mehrere Ansprüche erhoben.

Vorrangig geht es um die Unterlassungsansprüche aus der Abmahnung. Der Unterlassungsanspruch richtet sich darauf, ein rechtswidriges Verhalten abzustellen. Bei einem bestehenden Unterlassungsanspruch ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung geboten. Normalerweise reicht es bei einem tatsächlich gegebenen Unterlassungsanspruch nicht aus, nur den Rechtsverstoß abzustellen.

Abgesehen von dem Unterlassungsanspruch können mit einer Abmahnung weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Wenn die Abmahnung berechtigt erfolgt ist, so steht dem Abmahner ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Es geht hierbei darum, die Kosten einer berechtigten Abmahnung gegenüber dem Rechtsverletzer geltend zu machen. Zusätzlich können Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung erhoben werden.

Der Hauptanspruch aus der Abmahnung: Unterlassung

Die größte Bedeutung kommt dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Das hat nicht nur rechtliche, sondern auch finanzielle Gründe. Rechtlich und bezogen auf den Unterlassungsanspruch geht es vor allem um die Frage, ob Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung drohen. Gerichtliche Verfahren wegen des Unterlassungsanspruchs führen regelmäßig zu sehr hohen Kosten. Gleichzeitig muss bedacht werden, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung bei einem erneuten Verstoß eine Unterlassungsstrafe drohen kann.

Unternehmer müssen hier doppelt überlegen, wie kurzfristig reagiert werden muss und welche Folgen sich hieraus langfristig ergeben.

Der Erstattungsanspruch andererseits steht nicht so sehr im Vordergrund. Dieser mag zwar in Einzelfall hoch ausfallen, steht aber dennoch in keinem Verhältnis zu den Folgen aus dem Unterlassungsanspruch.

Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen?

Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung zeigt sich erst, nachdem das Bestehen des angeblichen Rechtsverstoßes geprüft wurde.

Je nach Sachlage kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung, oder aber auch eine gerichtliche Klärung, sinnvoll sein. Eine allgemeingültige Antwort lässt sich hier nicht geben. Grundsätzlich müssen Sachverhalt und Rechtslage umfassend geprüft werden, ehe eine Reaktion erfolgt. Empfehlenswert ist hier eine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Auch wenn oder gerade weil die Fristen kurz erscheinen, muss rasch reagiert werden. Denn bei einer Überschreitung von Fristen drohen kostspielige Gerichtsverfahren.

Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung weiter vorgehen sollten

Lassen Sie sich trotz der erhobenen Ansprüche nicht verunsichern, sondern versuchen Sie zunächst, den Sachverhalt zu klären.

  • In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
  • Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren - es drohen teure Unterlassungsverfahren!
  • Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
  • Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten

Gerne berate ich Sie darüber, wie Sie vorgehen können.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar. 

Kontakt:

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

 

Telefon: 08161 789 7557

Telefax: 08161 780 7555

 

Internet: www.schreiner-lederer.de

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de