Kultmarke Ed Hardy mahnt wieder Markenrechtsverletzungen ab

Kultmarke Ed Hardy mahnt wieder Markenrechtsverletzungen ab
09.01.2017179 Mal gelesen
In den vergangenen Jahren war es still um Ed Hardy geworden. Damit scheint es nun vorbei zu sein: Ed Hardy lässt wieder regelmäßig Verletzungen seiner Marken abmahnen. Erfahren Sie nachfolgend, wie Sie auf diese Abmahnung reagieren sollten.

Die Motive des Tattoo-Künstlers Ed Hardy erlangten in den 2000ern Jahren weltweite Bekanntheit, ließ der französische Modedesigner Christian Audigier diese auf T-Shirts und Basecapes drucken und wurde damit weltberühmt. Markenrechtsverletzungen wurden bereits damals konsequent verfolgt.

Wer wird von Ed Hardy abgemahnt?

Abgemahnt werden vor allem Onlinehändler, die auf eBay, Amazon & Co. angeblich oder tatsächlich gefälschte Bekleidung, Sonnenbrillen und Taschen unter "Ed Hardy" Marken verkaufen. So sind z.B. die Zeichen "Ed Hardy", "ED HARDY" und "DON ED HARDY" als Marken für Sonnenbrillen, Taschen und Bekleidungsstücke eingetragen. Markeninhaberin ist die Hardy Way, LLC, aus New York (USA); diese lässt auch dei Ed Hardy Abmahnungen aussprechen.

Was fordert Ed Hardy in der Markenabmahnung?

In den Markenabmahnung werden die Abgemahnten von Ed Hardy aufgefordert,

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  • Auskunft für Zwecke der Berechnung des Schadensersatzes zu erteilen,
  • ihre Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber Ed Hardy anzuerkennen sowie
  • Abmahnkosten in Höhe von 2.305,40 EUR (berechnet nach einem Gegenstandswert 150.000 EUR) zu zahlen.

Muss ich auf die Abmahnung von Ed Hardy reagieren?

Das sollten Sie auf jeden Fall! Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Markeninhaber den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie beantragt. Gibt das Gericht diesem Antrag statt, d.h. verurteilt Sie zur Unterlasung, müssen Sie - sofern die Abmahnung berechtigt war - neben Schadensersatz und Abmahnkosten dann auch noch die Kosten des gerichtlichen Eilverfahrens tragen. Diese können sich auf mehrere tausend Euros beziffern.

Ist die Abmahnung unberechtigt, können Sie zwar gegen die Eilverfügung Widerspruch einlegen, müssen aufgrund des vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwanges spätestens dann ohnehin einen Anwalt beauftragen.

Wie sollten Sie auf eine Ed Hardy Markenabmahnung reagieren?

Um die hohen Kosten eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden, sollte nach Erhalt einer Ed Hardy Markenabmahnung ein Anwalt mit der Prüfung der Abmahnung beauftragt werden. Da das Markenrecht ein rechtliches Spezialgebiet darstellt, sollte hierfür ein auf Markenrecht spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden.

  • Problematisch für juristische Laien ist insbesondere einzuschätzen, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt. So nutzen nicht alle Markeninhaber ihre Marken tatsächlich bzw. nicht in der eingetragenen Form. In diesem Fall könnte der Abmahnung der Einwand der Nichtbenutzung entgegengehalten werden.
  • Zudem ist zu prüfen, ob Sie die jeweils in Rede stehende Marke (z. B. "Ed Hardy", ED HARDY" oder "DON ED HARDY") überhaupt markenmäßig verwendet haben. Nicht jede Verwendung eines markenrechtlich geschützten Zeichens ist unzulässig, sondern nur eine "markenmäßige Nutzung". Ob eine solche Nutzung vorliegt, ist für juristische Laien schwer einzuschätzen.
  • Weiterhin ist zu prüfen, ob die von Ed Hardy geforderten Abmahnkosten nicht etwa aufgrund der in Ihrem Fall vorliegenden Umstände ggf. überhöht sind. Zwar werden in Markenstreitigkeiten grundsätzlich hohe Streitwerte angesetzt, maßgeblich ist jedoch auch bei der Festsetzung des sog. Gegenstandswertes stets der Einzelfall. Neben der Bekanntheit der Marke spielt auch das (NIcht-)Verschulden und die Größe und Bedeutung des Markenrechtsverletzers eine Rolle. Mag bei dem einen Verletzer ein Streitwert von 150.000 EUR angemessen sein, kann dieser Streitwert bei einem anderen Verletzer unangemessen sein.

Was können wir bei einer Ed Hardy Markenabmahnung für Sie tun?

Sollten Sie eine Abmahnung wegen Verletzungen der Rechte an den Marken "Ed Hardy" oder "DON ED HARDY" erhalten haben, stehe ich Ihnen für eine kurze kostenlose Erstberatung am Telefon (030/22505090) zur Verfügung.

In dem Telefonat erläutere ich Ihnen kurz die Rechtslage und bespreche mit Ihnen Möglichkeiten des weiteren Vorgehens. Sie können sich dann in Ruhe entscheiden, ob Sie uns mit weiteren Schritten gegenüber Ed Hardy beauftragen wollen.

Sie können uns auch gerne das Abmahnschreiben per E-Mail (d.himburg@ra-himburg-berlin.de) zusenden. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen.

Aufgrund meiner Spezialisierung im Markenrecht, belegt durch den Fachanwaltstitel für gewerblichen Rechtsschutz und meiner jahrelangen praktischen Erfahrungen im Markenrecht, können Sie von mir eine schnelle und kompetente Bearbeitung Ihres Falles erwarten.

Wir vereinbaren faire Pauschalpreise, mit denen der gesamte außergerichtliche Schriftverkehr mit der Gegenseite abgegolten ist. Insofern können Sie das durch unsere Beauftragung entstehende Kostenrisiko von Anfang an klar einschätzen.