Abmahnung der Wettbewerbszentrale - Bedingungen bei Rücknahme von Fahrzeugbatterien

Wettbewerbs- und Markenrecht
19.12.2016130 Mal gelesen
Mit Schreiben vom 13.12.2016 spricht die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.(Wettbewerbszentrale) eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen einen Onlinehändler im Marktsegment Autobatterien aus.

Gerügt wird von der Wettbewerbszentrale die Verwendung einer Klausel beim Online-Angebot von Autobatterien, wonach die Rückerstattung des Batteriepfandes eingeschränkt dahingehend eingeschränkt wird, dass der Nachweis der Entsorgung bei einem Dritten nicht anerkannt werde.

Exkurs:

Nach § 10 BattG ist der Verteiber von Fahrzeugbatterien, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, zur Erstattung des Batteriepfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4 verpflichtet.

Forderung der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale fordert neben Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche für den Fall der Zuwiderhandlung eine starre Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,- € vorsieht die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von pauschal 267,50 € brutto.

Abmahnung der Wettbewerbszentrale - Was nun ?

Betroffenen empfehlen wir dringend, die Abmahnung der Wettbewerbszentrale nicht zu ignorieren. Im Falle des Verstreichenlassens von Fristen drohen einstweilige Verfügungen/Klageverfahren.

Unser Tip: Handeln Sie besonnen. Gerade im Fall der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte 1.) deren Inhalt genau überlegt sein und 2.) künftiges Verhalten sorgfältig darauf ausgerichtet sein, um Vertragsstrafen zu vermeiden.

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