Abmahnung des VAWID e.V. (Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen Gewerbetreibender in Deutschland)

Wettbewerbs- und Markenrecht
25.10.2016328 Mal gelesen
Der VAWID e.V. (Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen Gewerbetreibender in Deutschland) spricht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines fehlenden Hinweises auf die OS-Plattform aus.

Der VAWID e.V. (Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen Gewerbetreibender in Deutschland) spricht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines fehlenden Hinweises auf die OS-Plattform aus.

Exkurs

Nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten hat ein innerhalb der EU niedergelassener Unternehmer, der über das Internetportal eBay online Kaufverträge abschließt einen Link zu der von der EU-Kommission eingerichteten Online-Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) einzustellen und seine E-Mail-Adresse anzugeben.

Forderung des VAWID e.V. (Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen Gewerbetreibender in Deutschland)

Der VAWID e.V. fordert neben Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Kostenerstattung in Höhe von 297,50 €.

Aktivlegitimation des VAWID e.V. ?

Fraglich ist im Zusammenhang mit Abmahnungen des VAWID e.V., ob dieser überhaupt aktivlegitimiert, d.h. zum Aussprechen von Abmahnungen berechtigt ist.

Aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG folgt zur Aktivlegitimation von Verbänden:

"Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt."

Unabhängig von dieser Frage sollte allerdings in jedem Falle fristgerecht auf das Abmahnschreiben reagiert und dies keinesfalls ignoriert werden, will man eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage effektiv vermeiden.

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