Der abmahnende Verein stellt sich hier auf den Standpunkt, dass bei eBay verbindliche Kaufangebote des Verkäufers eingestellt werden, die der Kunde durch eine Annahmeerklärung, beispielsweise durch Drücken des Sofort-Kauf-Buttons, annehmen kann. Die eingestellten ebay Artikel stllen daher nicht lediglich eine Aufforderung des Verkäufers an den Interessenten dar, einm Kaufangebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Diese Auffassung wird durch die Entscheidung des OLG Hamm und des BGH gestützt.
Der abmahnende Verein fordert hier die Zahlung von 196,35 Euro sowie die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung. Im Rahmen der vorbereiteten Unterlassungserklärung trifft der Abmahner jedoch keine Einschränkung hinsichtlich der Plattform, auf die der Verstoß festgestellt wurde.
Es ist dringend anzuraten, die Abmahnung von einem spezisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt R. Euskirchen