BGH: Werbung mit falschem Referenzpreis ist irreführend

BGH: Werbung mit falschem Referenzpreis ist irreführend
31.08.2016352 Mal gelesen
Unternehmen dürfen in ihrer Werbung mit Rabatten den Verbrauchern keine Ersparnisse versprechen, die es tatsächlich gar nicht gibt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: I ZR 31/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Apotheke hatte in einem Prospekt mit Rabatte bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geworben.  Neben dem niedrigeren Preis wurde auch die Ersparnis in Prozent angegeben. In einer Fußnote wurde dabei erläutert, dass der ursprüngliche Preis der einheitliche Apothekenpreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse ist. Ein Wettbewerbsverband hielt die Werbung für irreführend und klagte auf Unterlassung.

Das OLG Braunschweig gab der Klage statt. Die Werbung sei irreführend, weil die genannte Ersparnis nicht den von den Apotheken gegenüber den Krankenkassen zu gewährenden Rabatt in Höhe von 5 Prozent auf die in der Lauer-Taxe genannten Preise berücksichtige. Dadurch würde der endgültige Abgabepreis niedriger als in der Werbung dargestellt. Dem Verbraucher werde dadurch eine höhere Ersparnis suggeriert als tatsächlich gegeben ist. Der BGH folgte dieser Auffassung.

Die Werbung sei irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Fußnote nehme nicht am Blickfang der Werbung teil und die angegebene Ersparnis sei um 5 Prozent zu hoch. Dadurch werde mit einem falschen Referenzpreis geworben. Daher sei es keine Werbung mit objektiv zutreffenden Preisangaben. Diese Irreführung der Verbraucher sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Werbung mit Preisvorteilen sei die Angabe eines um 5 Prozent überhöhten Vergleichspreises für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung. Auch die Umstände, dass der Rabatt für die Krankenkassen nur bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen gewährt werde oder Kunden die Mittel gar nicht zum Krankenkassen-Preis kaufen könnten, ändere an der Irreführung nichts, so die Karlsruher Richter.

Werbung kann ein schmaler Grat sein und es kann auch ungewollt schnell zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen. Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. 

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html