Radikales Dienstleister-Preisdumping kann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen

Wettbewerbs- und Markenrecht
16.01.20091918 Mal gelesen

Im Internet lassen sich nicht nur preisgünstig Waren beziehen, inzwischen findet man dort auch zahlreiche Dienstleister-Angebote aller Art.

Besonders beliebt sind Auktionsportale im Stil von eBay, auf denen Dienstleistungen nach dem Prinzip der Rückwärtsversteigerung angeboten werden: Der Auftraggeber inseriert eine zu erledigende Tätigkeit mit einem Maximalgebot. Interessierte Dienstleister können nun Gebote abgeben, das niedrigste Gebot erhält (im Regelfall) den Zuschlag.
 
Abgesehen davon, dass der günstigste Preis nicht unbedingt das beste Angebot sein muss, können extrem billige Angebote gegen geltendes Recht verstoßen:
 
Das LG Hamburg hat in einem Urteil (Az. 312 O 228/08) vom 29.07.2008 entschieden, dass ?Dumpingangebote?, die unterhalb eines verbindlichen berufsspezifischen Mindesthonorars liegen, wettbewerbswidrig sind und unterlassen werden müssen. Ein Architekturbüro hatte in dem Auktionsportal myhammer.de das durch die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) gesetzlich festgelegte Mindesthonorar um mehr als 10.000 Euro unterschritten. Das LG Hamburg hielt dies für rechtswidrig und verurteilte die Architekten zur Unterlassung.
 

Als Dienstleister sollte man unbedingt prüfen, ob etwa berufsrechtliche Vorschriften existieren, die einen Mindestlohn vorschreiben, bevor man ein Gebot abgibt. Ansonsten drohen rechtliche Auseinandersetzungen mit der Wettbewerbszentrale oder Mitbewerbern.

©  RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com