BGH entscheidet Markenrechtsstreit: Farbmarke Rot wird nicht gelöscht

BGH entscheidet Markenrechtsstreit: Farbmarke Rot wird nicht gelöscht
22.07.2016330 Mal gelesen
Der rote Farbton eines deutschen Kreditinstituts bleibt markenrechtlich weiter geschützt. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juli 2016 entschieden (Az. I ZB 52/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Jahrelang stritten sich ein deutsches und ein spanisches Kreditinstitut um die Verwendung des Rottons HKS 13. Dieser Streit beschäftigte schon das Bundespatentgericht und den Europäischen Gerichtshof. Hintergrund ist, dass das deutsche Institut diesen bestimmten Rotton bereits vor einigen Jahren als Farbmarke angemeldet hatte. Er wurde als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen "Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)" registriert. Da die spanische Bank ähnliche Leistungen in Deutschland anbietet und auch einen sehr ähnlichen Rotton verwendet, hatte sie die Löschung der Farbmarke beantragt. Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden: Die eingetragene Farbmarke wird nicht gelöscht.

Zuvor hatte es allerdings anders ausgesehen. Da die spanische Bank einen sehr ähnlichen Farbton verwendet, hatte sie die Löschung der Farbmarke beim Bundespatentamt durchgesetzt. Der BGH hat nun anders und keineswegs selbstverständlich entschieden. Denn wie die Karlsruher Richter erklärten, seien abstrakte Farbmarken in der Regel nicht unterscheidungskräftig und daher nicht eintragungsfähig. Vom Verbraucher würden Farben regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrgenommen. Es kann aber auch Ausnahmen geben, wenn sich die Farbe im Verkehr durchgesetzt habe und der Verbraucher darin ein Kennzeichen sehe. Dies sei hier nach der Zusammenschau mehrerer Gutachten zumindest seit 2015 der Fall. Der Verbraucher verbinde den Farbton mit dem deutschen Geldinstitut. Daher dürfe die Farbmarke nicht gelöscht werden.

Farbmarken können für Unternehmen eine besonders große Bedeutung haben, da sich Farben beim Verbraucher gut einprägen und einen hohen Wiedererkennungswert erzeugen. Umso wichtiger ist für die Unternehmen, dass die Marke auch ausreichend geschützt wird. Im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten und Forderungen bei Markenrechtsverletzungen durchsetzen bzw. auch abwehren.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html