LG München I: Irreführende Werbung von Kabel Deutschland für Internet-Flatrate

LG München I: Irreführende Werbung von Kabel Deutschland für Internet-Flatrate
25.05.2016441 Mal gelesen
Das LG München I hat mit Urteil vom 25.06.2014, Az.: 37 O 1267/14 entschieden, dass Kabel Deutschland gegenüber Verbrauchern irreführend und damit wettbewerbswidrig für eine Internet-Flatrate geworben hat.

Kabel Deutschland versandte an Verbraucher ein Schreiben, in welchem für das Produkt "Internet & Telefon 10" geworben wurde.

Darin hieß es: "Internet-Flatrate: mit bis zu 10 Mbit/s im Download für schnelles Internet." In einer dem Schreiben beigefügten Broschüre befand sich des Weitern der Hinweis: "Ab einem Gesamtdatenvolumen von mehr als 10 GB pro Tag ist Kabel Deutschland berechtigt, die Übertragungsgeschwindigkeit für Filesharing Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 KBit/s zu begrenzen; aktuell wird eine Drosselung erst ab einem Gesamtdatenvolumen von 60 GB pro Tag durchgeführt."

Hiergegen klagte ein Verbraucherschutzverband auf Unterlassung und bekam Recht. Die Werbeaussage von Kabel Deutschland sei irreführend nach § 5 UWG. Zur Begründung führten die Richter aus:

Alleine aus der Formulierung "mit bis zu 10Mbit/s im Download für schnelles Internet" ergebe sich nicht, dass ab einem bestimmten Datenvolumen eine Drosselung der Geschwindigkeit stattfinde. Auch gehe der durchschnittlich informierte Verbraucher bei einer Festnetzflatrate nicht von einer Drosselung der Geschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Datenvolumens aus (anders im Mobilfunkbereich). Die dem Schreiben beigefügte Broschüre sei nicht geeignet, den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen, da der Verbraucher im konkreten Fall nicht damit rechne, dass sich in der beigelegten Broschüre Angaben zu einer Begrenzung der Downloadgeschwindigkeit befänden. Schon aus diesem Grund sei eine Irreführung nach § 5 UWG zu bejahen. Im Übrigen genüge die Fußnote auch inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen, da nicht klar hervorgehe, welche Nutzungen konkret unter den Begriff "Filesharing-Anwendungen" zu fassen seien.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

 

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

 

Internet: http://internetrecht-freising.de/

E-Mail: info@internetrecht-freising.de