Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer – „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“ für Twentieth Century Fox

Wettbewerbs- und Markenrecht
17.05.2016192 Mal gelesen
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Metzler ist spezialisiert auf die Abwehr von Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Internettauschbörsen. Er berät und vertritt Anschlussinhaber, die eine derartige Abmahnung erhalten haben.

Die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Abmahnungen wegen angeblich begangenen Urheberrechtsverletzungen.

Anlass des Schreibens ist eine über den Internetanschluss des Adressaten angeblich begangene Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse. Die beauftragte Ermittlungsfirma überwacht und dokumentiert Rechtsverletzungen durch das s.g. "Peer-to-Peer Forensic System" in den Filesharing- bzw. P2P-Netzwerken, wie beispielsweise BitTorrent.

Den Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, als Inhaber eines Internetanschlusses für die öffentliche Zugänglichmachung des Films "Der Marsianer - Rettet Mark Watney" in Peer-to-Peer-Tauschbörse wie BitTorrent über seinen Anschluss verantwortlich zu sein.

In dem Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse liegt eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten.

Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält.

Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.

Wissenswertes

Illegale Tauschbörsenangebote lassen sich über den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch stets nur "bis zur Haustür", also bis zum Inhaber des betreffenden Internetanschlusses, zurückverfolgen. Fraglich ist daher, ob der Inhaber des Internetanschlusses auch für minderjährige Kinder oder Dritte (z.B. Gäste) haftet. Wurde die Rechtsverletzung von einer anderen Person begangen, so muss der Betroffene nachweisen, wer als tatsächlicher Täter in Betracht kommt (s.g. "sekundäre Darlegungslast", vgl. BGH, Urteil von 12.05.2010, Az. I ZR 121/08).

Allerdings für die minderjährigen Kinder muss nach der gängigen Rechtsprechung nicht gehaftet werden. Eine Belehrungs- und Kontrollpflicht besteht dabei höchstens bei konkreten Anhaltspunkten, z.B. bei einer Abmahnung (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/13, "BearShare"). Nach Aussicht des AG Kassels und LGs Potsdam besteht eine solche Pflicht auch bei konkreten Anhaltspunkten nicht.