Die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
12.05.2016182 Mal gelesen
Die Rechtslage

Derzeit liegt mir eine Abmahnung vor, weil bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr der Unternehmer den Kunden unterrichten über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, nicht unterrichtete. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gefordert.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Nach dem deutschen Recht ist dieser Weg sinnvoll, wenn eine Angelegenheit ohne zeitaufwändiges und kostenintensives Gerichtsverfahren geklärt werden soll.

Worum geht es mit einer Abmahnung?

Inhalt einer Abmahnung sind verschiedene rechtliche Ansprüche.

Hauptsächlich geht es um die erhobenen Unterlassungsansprüche. Der Unterlassungsanspruch zielt darauf ab, ein bestimmtes Verhalten abzustellen. Ein Unterlassungsanspruch führt dazu, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Normalerweise reicht es bei einem tatsächlich gegebenen Unterlassungsanspruch nicht aus, nur den Rechtsverstoß abzustellen.

Abgesehen von dem Unterlassungsanspruch können mit einer Abmahnung weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Ein solcher Anspruch ist zum Beispiel der auf Erstattung der angefallenen (Rechts-)verfolgungskosten. Hier geht es darum, dass derjenige, der eine Abmahnung ausspricht oder aussprechen lässt, die entstandenen Kosten ersetzt verlangen kann. Darüber hinaus können Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung erhoben werden.

Abmahnung: Unterlassungsanspruch als Hauptanspruch

Die größte Bedeutung kommt dem erhobenen Unterlassungsanspruch zu. Das hat sowohl rechtliche als auch finanzielle Gründe. Vor allem stellt sich die Frage, ob wegen des Unterlassungsanspruchs eine einstweilige Verfügung droht oder eine Unterlassungsklage erhoben werden kann. Im gerichtlichen Verfahren führen Unterlassungsansprüche fast immer zu sehr hohen Kosten. Es muss aber auch die Wirkung einer Unterlassungserklärung bedacht werden: wird eine solche abgegeben, um einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage zu verhindern, dann droht bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe.

Kostenrisiken abzuwägen und die vorgeworfene Rechtsverletzung einzustellen oder nicht hat daher insbesondere für Unternehmer eine weitreichende Bedeutung.

Erstattungsansprüche, die neben dem Unterlassungsanspruch erhoben werden, sind dagegen nur ein Teilproblem. Dieser mag zwar in Einzelfall hoch ausfallen, steht aber dennoch in keinem Verhältnis zu den Folgen aus dem Unterlassungsanspruch.

Wie reagieren?

Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung ist davon abhängig, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht.

Es bestehen sowohl Möglichkeiten, außergerichtlich eine Einigung zu versuchen als auch in einem gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung herbeizuführen. Es kann hier nicht pauschal zu einer bestimmten Vorgehensweise geraten werden, die immer erfolgreich ist. Grundsätzlich müssen erst Sachverhalt und Rechtslage geprüft werden. Hierfür sollte anwaltlicher Rat herangezogen werden. Wichtig ist dabei auch, dass wegen der in einer Abmahnung gesetzten Fristen regelmäßig schnell reagiert werden muss. Denn bei einer Überschreitung von Fristen drohen kostspielige Gerichtsverfahren.

Was Sie jetzt tun müssen

Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.

  1.     Nehmen Sie nicht vorschnell Kontakt mit der Gegenseite auf
  2.     Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab - möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
  3.     Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren - es drohen teure Unterlassungsverfahren!
  4.     Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  5.     Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung


Bei Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht helfe ich Ihnen gerne.