Kanzlei Hoesmann mahnt i.A.v. Sven Fürstenberg Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf eBay ab

Kanzlei Hoesmann mahnt  i.A.v. Sven Fürstenberg Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf eBay ab
24.04.2016319 Mal gelesen
Die Rechtsanwaltskanzlei Hoesmann mahnt vermeintlich gewerbliche eBay-Verkäufer ab, die als „Privatverkäufer“ bzw. „Scheinprivate“ auftreten, Der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Hoesmann im Auftrag des Herrn Sven Fürstenberg vor.

In der Abmahnung heißt es, dass Herr Sven Fürstenberg den Ebay-Account "eyecatcher.24" betreibt Den Account "eyecatcher.24"  konnten wir bei ebay.de nicht finden. Jedoch ist unter dem Account "eyecatcher-24"  ein Account mit folgender Anbieterkennzeichnung zu finden:

 

Sven Fürstenberg,Thomas-Mann-Str. 25, 10409 Berlin, Deutschland

 

Gegenstand der Abmahnung ist die Nichteinhaltung vorgeschriebener Informationspflichten im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr.

 

Der Adressat der Abmahnung betreibt auf dem Internetportal ebay.de ein als privat gekennzeichneten Account. In der Abmahnung heißt es dazu wie folgt:

 

"In Ihrem Verkaufsangebot des oben genannten Produktes klassifizieren Sie sich als privater

Verkäufer, wenngleich zahlreiche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Sie tatsächlich ein

gewerblicher Verkäufer sind.

 

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Sie mittlerweile .. Bewertungen erhalten haben.

Eine gewerbliche Tätigkeit wird in der Rechtsprechung aber mittlerweile schon bei 30 - 50

Bewertungen angenommen, sodass Sie diese Schwelle bei Weitem überschreiten."

 

Die Kanzlei Hoesmann ist der Ansicht, dass aufgrund der Verkaufstätigkeit des Abgemahnten die Kennzeichnung des Accounts als privat zu Unrecht erfolgt.

 

Zudem bemängelt die Kanzlei Hoesmann fehlende Informationspflichten, welche gewerbliche Händler bei Fernabsatzgeschäften einhalten müssen. Insbesondere wird ein nichtvorhandenes Impressum/Anbieterkennzeichnung moniert.

 

Weiterhin bemängelt die Kanzlei Hoesmann fehlende Informationen hinsichtlich der

Zahlung (z.B. Zeitpunkt der Zahlung bzw. Abbuchung), die Lieferung oder Erfüllung,

über das Zustandekommen des Vertrages sowie die Speicherbarkeit des Vertragstextes,

die über den Kunden gespeicherten Daten sowie das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Weiter wird auch eine fehelende Widerrufsbelehrung moniert.

 

Bei der Bewertung bzw. Abgrenzung, ob der Abgemahnt privater oder gewerblicher Händler ist, stellt die Kanzlei Hoesmann darauf ab, dass die Anzahl der Verkaufsbewertungen auf eBay ein klares Indiz für eine gewerbliche Aktivität des Verkäufers seien. Des Weiteren führt die Kanzlei Hoesmann das BGH Urteil vom 04.12.2008 - I ZR3/06 als Maßstab für eine gewerbliche Tätigkeit an. Neben einer Unterlassungserklärung fordert die Kanzlei Hoesmann Aufwendungsersatz in Höhe von 1.141,90€. Dieser berechnet sich nach einem Streitwert von 30.000,- EUR.

 

Ab wann ist man gewerblicher Händler?

 

Nach der Rechtsprechung bemisst sich die Frage, ob gewerbliches oder noch privates Handeln vorliegt, regelmäßig nach einer konkreten Einzelfallentscheidung. Das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit ist danach zu bejahen, wenn planmäßig und über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden (BGH, 29.03.2006, Az VIII ZR 173/05). Ob dies gegeben ist, muss im Einzelfall anhand von Indizien geprüft werden. Hierbei werden im Wesentlichen folgende Indizien zur Bestimmung herangezogen:

 
  • Anzahl der verkauften Artikel bezogen auf einen bestimmten Zeitraum,
  • Verkauf von gleichartigen Waren in großer Anzahl,
  • Verkauf von Neuwaren, Ankauf und Verkauf von Neuwaren oder Gebrauchtwaren,
  • Anzahl der Verkäuferbewertungen,
  • hohe Produktkonzentration.
 

Festzuhalten ist, dass sich bei der Beurteilung eines gewerbsmäßigen Auftritts bei Ebay oder auf anderen Plattformen jegliche schematische Herangehensweise verbietet. Die Beurteilung ist vielmehr aufgrund eines Indizienbündels und im Einzelfall vorzunehmen.

 

Was ist eine Abmahnung?

Abmahnungen sind teilweise gesetzlich vorgesehen und somit vollkommen legal. Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sollen Stetigkeiten effektiv beilegen. Eine Abmahnung ist jedoch kein Urteil. So ist der Inhalt einer Abmahnung gesetzlich nicht geregelt und jede Abmahnung verhandelbar.

 

Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei Hoesmann erhalten?

Wichtig ist, dass sie nach Erhalt einer Abmahnung Ruhe bewahren. Sie sollten den geforderten Betrag nicht vorschnell bezahlen und Ihr weiteres Vorgehen gut überdenken. In jedem Fall müssen Sie innerhalb der gesetzten Frist auf die Abmahnung reagieren, da sonst die Gefahr einer Klage besteht.

 

Dennoch sollte überprüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen.

 

Unterlassungserklärung unterschreiben oder modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?

Sie sollten die erhaltene Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterschreiben. So gelten abgebebene Unterlassungserklärungen unbeschränkt und sind lebenslang gültig. Als Reaktion auf die Abmahnung raten wir Ihnen daher zu einer modifizierten Unterlassungserklärung. Eine modifizierte Unterlassungserklärung berücksichtigt Ihre Interessen und sollte von einem Rechtsanwalt verfasst werden, da dieser die rechtlichen Begriffe korrekt verwenden und diese auf Ihren Sachverhalt anwenden kann.

 

Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwaltes suchen!

Sie sollten sich einen Rechtsanwalt suchen, der Ihren Fall mit der nötigen Sorgfalt und Erfahrung behandelt. Ein Beratungsgespräch hilft Ihnen dabei Ihren Fall vollständig zu verstehen und die rechtlichen Möglichkeiten auszuloten. Außerdem kann ein spezialisierter Rechtsanwalt Ihnen dabei helfen weiteren Abmahnungen vorzubeugen.

 

Die Kanzlei Hämmerling und Von Leitner-Scharfenberg hat sich auf die Gebiete des Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht fokussiert und kann Sie im Falle einer Abmahnung optimal beraten. Wir vertreten seit Jahren Abgemahnte und haben daher die nötige Erfahrung, um Sie bestmöglich zu vertreten.

 

In einem kostenlosen Erstgespräch können wir Ihnen gerne eine erste Einschätzung des Falls geben und weitere Schritte besprechen.

 

Kontakt:

 

HÄMMERLING · VON LEITNER-SCHARFENBERG Rechtsanwälte in Partnerschaft

 

Hamburg:

Großneumarkt 20

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Fon: 49 (0)40/ 533 087 - 20

Fax: 49 (0)40/ 533 087 - 30

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Fax: 49 (0)30/206 494 - 06

Mail: mail@shrecht.de

   

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.shrecht.de und

 

www.abmahnsoforthilfe.de oder www.abmahnung-hilfe.info