Hohe Anforderungen an Unterlassungserklärung unter Bedingungsvorbehalt

Hohe Anforderungen an Unterlassungserklärung unter Bedingungsvorbehalt
15.04.2016263 Mal gelesen
Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht können Unterlassungserklärungen die Folge sein. Diese können auch unter einer Bedingung abgegeben werden. Dazu müssen aber hohe Voraussetzungen erfüllt sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wesentliche Säulen des Wettbewerbsrechts sind unter anderem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Damit soll ein fairer Wettbewerb unter den Marktteilnehmern im Sinne des Verbraucherschutzes gewährleistet werden.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, z.B. durch irreführende Werbung, können ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Unterlassungserklärungen können auch unter Bedingungsvorbehalt abgegeben werden. An eine Unterlassungserklärung unter einer Bedingung sind allerdings hohe Voraussetzungen geknüpft, damit sie die Wiederholungsgefahr ausschließt. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. Dezember 2015 hervor (Az.: 2 W 46/15).

In dem vorliegenden Fall warb die Beklagte für eine Analyse-Form, die nicht eindeutig wissenschaftlich belegt ist. Daraufhin wurde sie wegen unzulässiger irreführender Werbung abgemahnt und gab eine Unterlassungserklärung unter einem Vorbehalt ab. Sie ergänzte die Unterlassungserklärung mit dem Zusatz "sofern nicht - sinngemäß - darauf hingewiesen wird, dass die Aussagekraft der festgestellten Werte schulmedizinisch umstritten ist".

Mit diesem Vorbehalt sei die Wiederholungsgefahr des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nicht entfallen, stellte das OLG fest. Zwar könnten Unterlassungserklärungen unter einem Bedingungsvorbehalt abgegeben werden. Diese Einschränkung müsse aber hohe Anforderungen erfüllen. Dies sei hier nicht der Fall. So sage die Einschränkung nichts über Art und Ort eines solchen Hinweises aus und sei insgesamt zu unklar. Denn durch die Bedingung könnte der notwendige Hinweis auch räumlich getrennt von der eigentlichen Werbeaussage stehen. Daher könne die Wiederholungsgefahr der irreführenden Werbung nicht ausgeschlossen werden.

Um Wettbewerbsverstöße - auch unbewusste - zu vermeiden, können im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden. Das gilt ebenso bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Forderungen wegen Wettbewerbsverstößen.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html