Wettbewerbsrecht: Mogelpackungen sind irreführend

Wettbewerbsrecht: Mogelpackungen sind irreführend
25.03.2016334 Mal gelesen
Große Verpackung, wenig Inhalt. Derart irreführende Packungsgrößen können ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein, wie aus einem Urteil des OLG Hamburg hervorgeht (Az.: 3 U 20715).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wohl jeder Verbraucher hat es schon erlebt: Die große Packung verspricht mehr als der Inhalt tatsächlich hergibt. Nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamburg vom 25. Februar 2016 können solche "Mogelpackungen" irreführend sein, weil der Verbraucher über den tatsächlichen Inhalt getäuscht werde.

Die Wettbewerbszentrale hatte die irreführenden Packungsgrößen eines Kosmetikherstellers moniert und auf Unterlassung geklagt. Das OLG Hamburg folgte in zweiter Instanz der Argumentation. Der Hohlraum bei den beanstandeten Produkten mache fast 43 Prozent des Volumens der Gesamtverpackung aus. Auch wenn die tatsächliche Füllmenge auf der Verpackungsunterseite angegeben sei, lasse dies keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Größe des Tiegels zu. Ebenso wenig räume eine Abbildung des Gefäßes in Originalgröße auf der Seite der Verpackung die falschen Vorstellungen beim Verbraucher aus. Vielen Verbrauchern würden diese Abbildung gar nicht ins Auge fallen. Zudem sei er Verbraucher auch nicht auf derart große Unterschiede zwischen Größe der Verpackung und tatsächlichem Inhalt eingestellt.

Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) soll ein fairer und freier Wettbewerb gewährleistet werden. So soll das Verhalten der Marktteilnehmer untereinander geregelt werden. So können beispielsweise mit Mogelpackungen nicht nur die Verbraucher in die Irre geführt werden, sondern auch Wettbewerber geschädigt werden, die den Verbraucher nicht durch derartige Maßnahmen beeinflussen wollen.

So kann es immer wieder - auch unbewusst - zu Wettbewerbsverstößen kommen. Folgen davon können Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen sein. Darüber hinaus können die Unternehmen in zeitaufwendige und kostenintensive juristische Auseinandersetzungen verwickelt werden.

Zur Abwehr oder auch zur Durchsetzung von derartigen Forderungen können sich Unternehmen an im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

 

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