EuG: Winnetou bleibt vorerst als Marke geschützt

EuG: Winnetou bleibt vorerst als Marke geschützt
22.03.2016295 Mal gelesen
Die bekannte Romanfigur Winnetou bleibt nach einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. März 2016 markenrechtlich geschützt (Az.: T-501/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Apachen-Häuptling Winnetou ist Generationen durch Filme und Romane bekannt. In einem Markenrechtsstreit hat jetzt das Gericht der Europäischen Union entschieden, dass die Wortmarke Winnetou als Gemeinschaftsmarke zumindest vorerst geschützt bleibt. Damit hob das EuG eine Entscheidung des EU-Markenamts, die Marke zu löschen, auf.

Seit Jahren streiten sich ein Verlag und ein Filmunternehmen über den Schutz der Wortmarke Winnetou. Der Verlag hatte im Jahr 2003 die Gemeinschaftswortmarke Winnetou nicht nur für Druckerzeugnisse, sondern u.a. auch für Schmuck, Parfum, Kosmetika, Lederwaren, Lebensmittel, Kleidung, Veranstaltungen oder Feriencamps eintragen lassen. Das Filmunternehmen hatte 2013 die Löschung der Marke beim europäischen Markenamt (HABM) beantragt. Das Markenamt kam den Antrag nach. Außer für "Druckletter" und "Druckstöcke" wurde die Marke gelöscht. Der Verbraucher verbinde mit Winnetou den bekannten Häuptling aus den Romanen und Filmen. Hinsichtlich der anderen Produkte weise das Zeichen nicht die notwendige Unterscheidungskraft auf.

Der Verlag wiederum klagte erfolgreich gegen die Löschung der Marke. Nach Ansicht des EuG habe das Markenamt gegen die für die Gemeinschaftsmarken geltenden Grundsätze der Autonomie und Unabhängigkeit verstoßen. Zudem habe sich das Markenamt auf die Entscheidung der deutschen Gerichte, wonach der Begriff Winnetou beschreibend sei und nicht als Marke eingetragen werden kann, gestützt, anstatt diese Frage eigenständig zu beurteilen. Dies gelte auch für den Aspekt der notwendigen Unterscheidungskraft. Das Markenamt habe nicht begründet, warum der Verbraucher den Begriff Winnetou in erster Linie mit einem fiktiven Indianer in Verbindung bringe.

Das EuG hat daher die Entscheidung des Markenamts zurückgewiesen. Dieses muss nun erneut über den Antrag auf Löschung der Marke entscheiden.

Marken erzeugen beim Verbraucher einen hohen Wiedererkennungswert. Demensprechend wichtig ist es, sie zu schützen. Die Eintragung muss allerdings gut vorbereitet sein und darf nicht die Markenrechte Dritter verletzen. Zur Unterstützung und zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen bei Markenrechtsverletzungen können sich betroffene Unternehmen an im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

 

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html