Smartphone Apps und Domainnamen können vom Werktitelschutz des Markenrechts umfasst sein

Smartphone Apps und Domainnamen können vom Werktitelschutz des Markenrechts umfasst sein
24.02.2016249 Mal gelesen
Die Webseite Wetter.de hat eine Streitigkeit vor dem BGH bezüglich der Schutzwürdigkeit des Namens von Domainnamen und Smartphone Apps verloren. Dabei erweiterte der BGH jedoch den Schutzbereich von §5 Abs. 3 MarkenG.

Der BGH hat in einem Urteil vom 28.01.2016 festgestellt, dass Namen von Smartphone Apps und Domainnamen von Internetangeboten unter den Schutz des Markenrechts fallen können. So fallen die Namen von Smartphone Apps und Domainnamen von Internetangeboten unter §5 Abs. 3 MarkenG und genießen damit Werktitelschutz, wenn diese sich durch ihren Namen stark von Konkurrenten abheben.

Zum Sachverhalt

Die Webseiteninhaberin von Wetter.de hatte gegen die Inhaberin der Domainnamen von "Wetter-Deutschland.de" und "Wetter.at" wegen eines Verstoßes gegen das Markengesetz geklagt. So hatte die Inhaberin der Domainnamen von "Wetter-Deutschland.de" und "Wetter.at" eine Smartphone App unter den drei Namen "wetter-de", "Wetter DE" und "Wetter-DE" erstellt. Die Webseite Wetter.de sah darin einen Verstoß gegen ihre Titelschutzrechte aus §5 Abs. 3 MarkenG an dem Domainnamen "Wetter.de".
Die entscheidende Frage für den BGH war daher, ob der Name einer Domain (Internetadresse) grundsätzlich unter den Schutz von §5 Abs. 3 MarkenG fällt.

Das Urteil:
Der BGH hat entschieden, dass der Name einer Smartphone App oder einer Domain Werktitelschutz i.S.v. §5 Abs. 3 MarkenG genießt, wenn dieser eine hinreichende Unterscheidungskraft erfüllt.

Der BGH erweiterte somit den Anwendungsbereich von §5 Abs. 3 MarkenG auf den Namen von Smartphone Apps und Domains und setze dafür den erforderlichen Grad der Unterscheidbarkeit fest. Im Fall von Wetter.de sah der BGH dieses Kriterium nicht als erfüllt an, da der Name "Wetter.de" eine Beschreibung des Inhalts aller Wetterseiten sei und nicht der Abhebung von Konkurrenten diene.

Fazit:
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Wichtigkeit eines gut gewählten Namens für die Domain oder die Smartphone App eines Unternehmens. So genießen Smartphone Apps und Domainnamen nur Werktitelschutz, wenn ihr Name eine hinreichende Unterscheidungskraft aufweist.

Wir empfehlen daher nachdrücklich schon vor der Namenswahl eines Unternehmens, eines Domainnamens oder einer Smartphone App die Unterstützung eines Rechtsanwalts heranzuziehen.

Die Kanzlei Hämmerling und Von Leitner-Scharfenberg hat sich auf die Gebiete des Marken-, Urheber-, und Wettbewerbsrecht spezialisiert und kann Ihnen daher die bestmögliche Beratung in diesen Bereichen geben. Auch wenn Sie einen Verstoß gegen Ihre Markenrechte bemerkt haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

BGH 28.01.2016 I ZR 202/14

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