Vertriebsverbot über Amazon und eBay muss keine Wettbewerbsbeschränkung sein

Vertriebsverbot über Amazon und eBay muss keine Wettbewerbsbeschränkung sein
18.02.2016670 Mal gelesen
Ein Verbot bestimmter Vertriebswege kann gerechtfertigt sein, wenn dieses einer qualitativ hochwertigen Beratung oder den Markeninteressen des Herstellers dient.

Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 22.12.2015 eine neue Abwägung zwischen Wettbewerbsfreiheit und den Markeninteressen des Herstellers vorgenommen. So darf ein Hersteller seine Marke durch den Ausschluss bestimmter Vertriebswege schützen.

Zum Sachverhalt:

Der Rucksackhersteller Deuter hatte mit einem Händler einen Vertrag über den Vertrieb von Rucksäcken geschlossen. Dieser Vertrag enthielt ein Vertriebsverbot, das dem Händler untersagt die Rucksäcke über die Internetplattform Amazon Marketplace zu verkaufen. Gegen dieses Vertriebsverbot wehrte sich der Händler durch eine Klage.

Des Weiteren hatte Deuter dem Händler untersagt, die Rucksäcke über ein Preisvergleichsportal zu bewerben. Auch gegen dieses Verbot klagte der Händler.

Das Urteil:
Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Vertriebsverbot zulässig ist, wenn es einer qualitativ hochwertigen Beratung oder der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke dient. Eine solche Signalisierung einer hohen Produktqualität sah das Gericht auf der Webseite amazon.de nicht gegeben, da dort alle Produkte gleich dargestellt werden. Des Weiteren ermögliche die Webseite amazon.de keine hochwertige Beratung, da die Beratung auf amazon.de nicht individuell sei. Das Vertriebsverbot des Herstellers Deuter ist daher zulässig.

Ein Verbot der Bewerbung über ein Preisvergleichsportal sah das OLG Frankfurt hingegen nicht als zulässig an, da Preisvergleichsportale nicht dem Verkauf, sondern dem Auffinden von Händlern dienen.

Fazit:
Das OLG Frankfurt hat mit seinem Urteil die Wettbewerbsfreiheit eingeschränkt. So wird der angemessene Verkauf einer Premium-Marke nur bei ausgesuchten Händlern möglich sein und der Wettbewerb dadurch eingeschränkt .Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und liegt dem BGH zur Revision vor.

 

Die Kanzlei Hämmerling und Von Leitner-Scharfenberg hat sich auf die Gebiete des Wettbewerbs-, Urheber und Markenrecht spezialisiert. So verfolgen wir dauerhaft die Rechtsprechung in vielen Bereichen des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts. Es ist uns daher möglich Unternehmen mit der nötigen Erfahrung und Weitsicht zu beraten, unterstützen und zu vertreten.

OLG Frankfurt 11U84/14 vom 22.12.2015

Kontakt:

HÄMMERLING · VON LEITNER-SCHARFENBERG Rechtsanwälte in Partnerschaft

 

BERLIN

Hohenzollerndamm 196

10717 Berlin

T          030 /206 494 05

F          030 / 206 494 06

E          berlin@shrecht.de

W         www.shrecht.de

___________________________________

 

HAMBURG

Großneumarkt 20

459 Hamburg

T          040 / 533 087 20

F          040 / 533 087 30

M         hamburg@shrecht.de

W         www.shrecht.de

___________________________________

 

Partnerschaftsgesellschaft Sitz Berlin:

PR 908 B AG Berlin-Charlottenburg