Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Dr. Scholz & Weispfenning im Auftrag der Smiley Company SPRL aus Belgien vom 01.02.2016

Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Dr. Scholz & Weispfenning im Auftrag der Smiley Company SPRL aus Belgien vom 01.02.2016
05.02.2016213 Mal gelesen
Eine markenrechtliche Abmahnung der der Kanzlei Dr. Scholz & Weispfenning im Auftrag der Smiley Company SPRL ist derzeit Gegenstand einer auf uns lautenden Mandatierung. Unserer Partei wird hierin vorgeworfen, durch den Verkauf von Kissen in Smiley-Form gegen die Markenrechte der Gegenseite verstoße

Im Abmahnschreiben vom 01.02.2016 heißt es, dass die Gegenseite im Rahmen der Spielwarenmesse Nürnberg einen Markenrechtsverstoß durch unsere Mandantschaft an deren Stand festgestellt habe. Gerügt werden zwei etwaige Verstöße gegen die eingetragenen Schutzrechte CTM No. 008505571 und CTM No. 008504433. Bei den durch unsere Mandantschaft angebotenen Smiley-Kissen handele es sich um Nachahmungen der genannten Bildmarken.

Was fordert die Gegenseite?

Unsere Mandantschaft wird zur Abgabe der dem Abmahnschreiben beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € aufgefordert.

Vorsicht: Feste Vertragsstrafe!

Die durch die Kanzlei Dr. Scholz & Weispfenning vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte unserer Auffassung nach nicht ungeprüft unterzeichnet werden. Hierin wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € für jede Zuwiderhandlung vereinbart. Unter Berücksichtigung Ihres spezifischen Einzelfalls sollte hier ggf. eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, in der von dem sogenannten "Hamburger Brauch" gebrauch gemacht wird. Hierbei müsste im Falle eines Verstoßes die Vertragsstrafe individuell festgesetzt werden und könnte im Streitfall von einem zuständigen Gericht auf ihre Höhe und Angemessenheit hin überprüft werden.

Sind Sie ebenfalls Adressat einer solchen Abmahnung?

Ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Es könnten dann gerichtliche Schritte gegen Sie eingereicht werden, die mit weiteren Kosten für Sie verbunden sein könnte. Sie sollten jedoch auch nicht die beigefügte Unterlassungserklärung abgeben. Diese könnte als Schuldeingeständnis gewertet werden. Stattdessen raten wir dazu, umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Uns ist Kostentransparenz wichtig. Daher werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de